LG Hamburg: Veröffentlichung eines bearbeiteten Bildes kann Persönlichkeitsrecht verletzen

Internet, IT und Telekommunikation
26.07.2011710 Mal gelesen
Zeitungsredaktionen sollten mit Farbveränderungen vorsichtig sein. Soweit sie ein Foto zu sehr bearbeiten und veröffentlichen, kann die abgebildete Person gegen sie wegen Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechtes vorgehen. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Landgerichtes Hamburg.

Im vorliegenden Fall wurde von einer Frau zwecks Veröffentlichung ein Foto angefertigt. Nachfolgend wurde ihr Gesicht bei der Nachbearbeitung des Bildes mit einem auffälligen blauen Lidschatten versehen. Sodann wurde es ohne Rücksprache in der Zeitung veröffentlicht.

 

Die abgebildete Frau beantragte gegen die Zeitung den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Sie argumentiert damit, dass von ihr ein vollkommen falscher Eindruck entsteht. Sie habe es nicht nötig, sich zu schminken.

 

Das Landgericht Hamburg erließ am 27.05.2011 (Az. 324 O 648/10) die begehrte einstweilige Verfügung und untersagte die Veröffentlichung dieses Fotos. Nach Ansicht der Richter war eine derartig starke Veränderung des Fotos nicht mehr von der nach § 22 KUG notwendigen Einwilligung in die Veröffentlichung umfasst. Es handelt sich hierbei um keine unbedeutende Veränderung mehr, sondern vielmehr um eine Entstellung des Bildes.