Die Parteien setzten sich darüber auseinander, ob die Passage eine gegendarstellungsfähige Tatsachenbehauptung ist oder nicht.
Tatsachenbehauptung oder Meinungsäußerung
Eine Tatsachenbehauptung ist dadurch gekennzeichnet, dass sie dem Beweis zugänglich ist. Abzugrenzen ist das von einer Meinungsäußerung.
Dazu entschied das Oberlandesgericht Karlsruhe in seinem Urteil vom 11.03.2011, Aktenzeichen 14 U 185/10: Da sich die Mitteilung, dass der Betroffene zu Tränen gerührt gewesen sei, auf dem Beweis zugängliche körperliche Vorgänge bezogen hätte, handele es sich dabei um eine gegendarstellungsfähige Tatsachenbehauptung. Diese werde in der Regel durch einschränkende Zusätze nicht zu einer Meinungsäußerung, wenn sie in einen Kontext eingebettet sein, der harte Fakten zum Lebensweg des Betroffenen enthalte.
Rechtsanwältin Amrei Viola Wienen, Wirtschaftsmediatorin (IHK)
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