Gegendarstellungsanspruch, Meinungsäußerung und Tatsachenbehauptung, Urteil des OLG Karlsruhe

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25.07.2011644 Mal gelesen
In einer Boulevardzeitung wurde über einen in Deutschland bekannten Moderator und Journalisten berichtet: "Sicherlich war er auch zu Tränen gerührt, als er vom Schicksal sozial benachteiligter Kinder in seinem Wohnort P. hörte.", wogegen er vorgehen wollte. Ist die Passage gegendarstellungsfähig?

Die Parteien setzten sich darüber auseinander, ob die Passage eine gegendarstellungsfähige Tatsachenbehauptung ist oder nicht.

Tatsachenbehauptung oder Meinungsäußerung

Eine Tatsachenbehauptung ist dadurch gekennzeichnet, dass sie dem Beweis zugänglich ist. Abzugrenzen ist das von einer Meinungsäußerung.

Dazu entschied das Oberlandesgericht Karlsruhe in seinem Urteil vom 11.03.2011, Aktenzeichen 14 U 185/10: Da sich die Mitteilung, dass der Betroffene zu Tränen gerührt gewesen sei, auf dem Beweis zugängliche körperliche Vorgänge bezogen hätte, handele es sich dabei um eine gegendarstellungsfähige Tatsachenbehauptung. Diese werde in der Regel durch einschränkende Zusätze nicht zu einer Meinungsäußerung, wenn sie in einen Kontext eingebettet sein, der  harte Fakten zum Lebensweg des Betroffenen enthalte.

Rechtsanwältin Amrei Viola Wienen, Wirtschaftsmediatorin (IHK)
Anwaltskanzlei Wienen, Kanzlei für Medien & Wirtschaft
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