Keine Haftung von Google für Beleidigungen in snippets

Internet, IT und Telekommunikation
06.07.2011 480 Mal gelesen
Der Betreiber einer Suchmaschine braucht gewöhnlich nicht für die von ihm angezeigten Inhalte zu haften. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Oberlandesgerichtes Hamburg.

Für viele Internet-Nutzer ist es angenehm, wenn sie nach der Eingabe eines bestimmten Suchbegriffes etwa ini Google bei der Anzeige des Suchergebnisses bereits einen kurzen Ausschnitt des Textes lesen können. Dabei handelt es sich um sogenannte snippets. Dies hat nämlich häufig den Vorteil, dass der User sich ein zeitraubendes Durchklicken ersparen kann.

 

Im vorliegenden Fall passte das allerdings dem Betreiber eines Portals aus der Finanzbranche gar nicht. Aufgrund auf einigen Webseiten geäußerten Betrugsvorwürfe wurde sein Name in den Snippets im Zusammenhang mit Begriffen wie Betrug, Immobilienbetrug und Machenschaften angezeigt. Aus diesem Grunde verklagte er Google auf Unterlassung.

 

Das Oberlandesgericht Hamburg wies kürzlich die Klage mit Urteil vom 26.05.2011 zurück (Az. 3 U 67/11). Das Gericht entschied dabei, dass Google als Suchmaschine nicht für die dargestellten ehrverletzenden Inhalte verantwortlich gemacht werden kann. Dies ergibt sich daraus, dass es sich um keine eigene Meinungsäußerung handelt. Eine Heranziehung als Störer scheidet hier aus, weil Suchmaschinen sich auf die Darstellung fremder Inhalte beschränken. Dies ist den Nutzern auch bekannt.

 

Dieses Urteil ist sehr zu begrüßen. Denn es kann dem Betreiber einer Suchmaschine keine Kontrolle der angezeigten Inhalte zugemutet werden. Zu bedenken ist, dass es sich um kein Presseorgan handelt, dass in Form von Schlagzeilen auf seine eigenen Inhalte verweist.