Im vorliegenden Fall beantragte ein Konkurrent gegen einen Onlinehändler als Betreiber einer Webseite den Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen eines Verstoßes gegen die Impressumspflicht beantragt. Dabei warf er ihm vor, dass er die Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde unterlassen hat. Dabei war er alles andere als zimperlich und legte in seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung einen Streitwert in Höhe von 7.500 € zugrunde.
Die Richter des Oberlandesgerichtes Celle entschieden am 14.06.2011, dass der angesetzte Streitwert viel zu hoch ist (Az. 13 U 50/11). Zu berücksichtigen ist, dass es sich bei dem gerügten Verstoß gegen Wettbewerbsrecht durch Verletzung der Impressumspflicht nach § 5 TMG um keinen schwerwiegenden Verstoß handelt. Dies gilt jedenfalls aus Sicht eines Konkurrenten. Hierdurch sollen vor allem die Interessen der Verbraucher geschützt werden. Darüber hinaus handelt es sich dabei gewöhnlich um einfach gelagerte Fälle, die nicht die Ansetzung eines übermäßigen Streitwertes und die damit verbundene hohe Vergütung des Rechtsanwaltes rechtfertigen. Infolgedessen ist im vorliegenden Verfahren nach Ansicht des Gerichtes lediglich ein Streitwert in Höhe von 2.000 € festzusetzen. Im Hauptsacheverfahren könne ein Streitwert in Höhe von 3.000 € zugrundegelegt werden.
Als Onlinehändler beziehungsweise Betreiber eines Blogs oder einer sonstigen Homepage sollten Sie sich unbedingt darüber informieren, inwieweit Sie der Impressumspflicht unterliegen und welche konkreten Angaben Sie als Betreiber auf Ihrer Webseite machen müssen. Ansonsten müssen Sie mit einer kostspieligen Abmahnung rechnen. Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, so lohnt sich eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit. Denn nicht immer liegt ein Grund zu einer Abmahnung vor beziehungsweise die Forderungen sind überhöht. Dies kann man aufgrund der komplexen Rechtslage aber nur im jeweiligen Einzelfall prüfen.