LG Hamburg: Keine willkürliche gerichtliche Zuständigkeit bei Domainstreitigkeit

Internet, IT und Telekommunikation
18.06.2011556 Mal gelesen
Bei Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit dem Internet können die Rechteinhaber sich oft aussuchen, vor welchem deutschen Gericht sie eine Klage einreichen. Möglich macht das der sogenannte fliegende Gerichtsstand. Doch das Landgericht Hamburg hat hier in einem kürzlich bekannt gewordenen Fall die örtliche Zuständigkeit verneint.

Im zugrundeliegenden Sachverhalt rügte eine Gemeinde aus dem Raum Lübeck eine Verletzung von Namensrechten durch die Wahl einer bestimmten Domain vor dem Landgericht Hamburg. Dabei störte es die Klägerin nicht, dass der Beklagte in Kassel wohnte und die Betreuung der Domain in Aachen erfolgte. Nach ihrer Ansicht darf sie den Beklagten vor jedes Gericht in Deutschland zitieren, weil eine Webseite überall abgerufen werden kann.

 

Hiermit konnte die Gemeinde aber nicht das Landgericht Hamburg überzeugen. Es erklärte sich am 09.06.2010 (Az. 303 O 197/10) für örtlich unzuständig und verwies das Verfahren an die Kollegen in Lübeck. Das Gericht Hamburg stellt klar, dass die bloße Abrufbarkeit eines Portals an einem bestimmten Ort nicht ausreicht. Vielmehr muss ein hinreichender sachlicher Bezug zu dem angerufenen Gericht bestehen. Und den sieht das Landgericht Hamburg hier nicht als gegeben an. Hierzu reicht es nicht aus, dass der Rechtsanwalt des Klägers dort seine Kanzlei hat.

 

Diese Entscheidung des Landgerichtes Hamburg ist zu begrüßen,weil dadurch die Missbrauchsmöglichkeit des fliegenden Gerichtsstandes eingeschränkt werden. Es bleibt zu hoffen, dass sich diese Rechtsprechung durchsetzt. Ansonsten besteht die Gefahr, dass sich findige Anwälte auch z.B. im Bereich des Filesharing oder bei gerügten Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht das für sie günstigste Gericht aussuchen.