OLG Hamburg zur Lauterkeit von Werbeaussage hinsichtlich Beliebtheit und Preisvorteil gegenüber Mitbewerber

Internet, IT und Telekommunikation
06.06.2011503 Mal gelesen
Das OLG Hamburg (Urteil v. 11.11.2009, Az. 5 U 57/09) hatte sich mit der Lauterkeit der Werbeaussagen „Denn wir sind der beliebteste Anbieter Deutschlands für Internet, Telefon und TV aus einer Hand!” und „Günstiger und mehr als 3x so schnell wie die T.” auseinanderzusetzen.

Die Antragsgegnerin  - bundesweite Anbieterin von Dienstleistung im Bereich Telekommunikation außer in Nordrhein-Westfalen, Hessen und Baden-Württemberg - bewarb Ihre Dienstleistungen mit denAussagen "Denn wir sind der beliebteste Anbieter Deutschlands für Internet, Telefon und TV aus einer Hand!" sowie "Günstiger und mehr als 3x so schnell wie die T."

In einer anderen ebenfalls von der Antragsstellerin gerügten  Werbung präsentierte die Antragsgegnerin einen Preis- und Leistungsvergleich mit der Aussage "Günstiger und mehr als 3x so schnell wie die T."

Dies hielt die die Antragsstellerin - ebenfalls Anbieterin im gleichen Marktsegment, allerdings im Gegensatz zur Antragsgegnerin komplett bundesweit - für wettbewerbswidrig gehalten und gegen die  Antragsgegnerin eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung ausgesprochen und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert.

Das OLG Hamburg hat die gegen die Antragsgegnerin erstinstanzlich erlassene einstweilige Verfügung bestätigt:

Zur gerügten Werbeaussage "Denn wir sind der beliebteste Anbieter Deutschlands für Internet, Telefon und TV aus einer Hand!" führt es aus:

"bb) (...) Die streitgegenständliche Werbeaussage findet sich im Fließtext einer Werbeschrift, mit der von der Ag. eine Doppelflatrate für "Internet und Telefon" beworben wird. Der einleitende Absatz der Werbung weist zunächst darauf hin, dass unabhängige Institute erneut bestätigt haben, dass die Ag. Testsieger in Preis, Leistung und Service ist. Die größte Auszeichnung erhalte die Ag. aber von den Kunden. Sie sei der beliebteste Anbieter Deutschlands für Internet, Telefon und TV aus einer Hand.

Bei dem unbefangenen Lesen dieser Printwerbung kommen zumindest wesentliche Teile des angesprochenen Verkehrs zu der Auffassung, dass die Ag. ihr Flatrate-Angebot für Telefon und Internet deutschlandweit macht und daher ihre Dienstleistungen, wenn auch vielleicht nicht in jedem, so doch in allen wesentlichen Bundesländern Deutschlands in Anspruch genommen werden können. Jedenfalls wird der Verbraucher nicht annehmen, dass die Ag. nur in einem Teil Deutschlands präsent ist, nicht aber in den geografisch großen und bevölkerungsreichen Bundesländern Baden-Württemberg, Hessen und Nordrhein-Westfalen. Dieses folgt nicht nur aus der wiederholt in der Werbung genannten Firma der Ag. "K. Deutschland", die den eher flüchtigen Betrachter der Printwerbung auf eine deutschlandweite Bedeutung verweist, sondern insb. auch aus dem Fettdruck des Satzteils "beliebteste Anbieter Deutschlands" der streitgegenständlichen Werbeaussage. Mit der Heraushebung des Satzteils "beliebteste Anbieter Deutschlands" wird dem Verbraucher prominent und blickfangartig die deutschlandweite Bedeutung der Ag. vor Augen geführt. (...)

Für das oben dargelegte Verkehrsverständnis spricht auch die Tatsache, dass die Ag. Telefon- und IT-Dienstleistungen bewirbt. Hierbei handelt es sich um Dienstleistungen des täglichen Bedarfs, die regelmäßig von den Anbietern bundesweit, d.h. in allen Bundesländern, erbracht werden. Hiermit ist allerdings nicht gesagt, dass der Verkehr eine Erbringung dieser Leistungen an jedem Ort ("in jedem Dorf") in der Fläche der Bundesländer erwartet. Denn eine derartige Leistungserbringung setzt in technischer Hinsicht eine Ausstattung voraus, die schon im Hinblick auf die nur geringe Zahl potentieller Kunden nicht in jeder ländlichen Region wirtschaftlich für die Anbieter vertretbar ist. Hier geht es aber nicht um derartige "Versorgungslücken" in der Fläche eines Bundeslandes, sondern darum, dass die Ag. in drei sehr bevölkerungsreichen Bundesländern überhaupt keine der beworbenen Dienstleistungen erbringen kann. (...)

c) Da die Ag. unstreitig in den Bundesländern Baden-Württemberg, Hessen und Nordrhein-Westfalen ihre Internet- und Telefondienstleistungen nicht anbieten kann, wird der Verkehr irregeführt. (...) Dabei kann entgegen der Ag. nicht allein darauf abgestellt werden, dass die in den Bundesländern Baden-Württemberg, Hessen und Nordrhein-Westfalen ansässigen Verbraucher mit der Ag. nicht kontrahieren können, für diese die Fehlvorstellung somit keine Auswirkung hat, da sie nicht zu einer geschäftlichen Aktion führen kann. Dem Senat erscheint eine solche Argumentation schon im Hinblick auf die Mobilität der interessierten Verbraucher nur schwer nachvollziehbar zu sein. Aber auch unabhängig von dem Einwand der Ag. liegt die wettbewerbliche Relevanz für die ... angeschriebenen Verbraucher mit Sitz in solchen Gebieten, in denen die Ag. ihre Leistungen anbieten kann, vor. Denn für diese ist es keinesfalls ohne Bedeutung, ob es sich bei der Ag. um einen bundesweit agierenden Internet- und Telefonanbieter handelt oder er nur in einem Teil der BRD seine Leistungen anbieten kann. Denn in den Augen des Verbrauchers wird durch die fehlleitende Werbeangabe die Bedeutung der Ag. als eines bundesweit tätigen Unternehmens geprägt. Diese Fehlvorstellung ist nach Beurteilung durch den Senat jedenfalls bei den hier in Frage stehenden Dienstleistungen auf dem Sektor des Internet und des Telefons durchaus geeignet, in die Marktentscheidung des Verbrauchers zu Gunsten der Ag. einzufließen. Dieses schon deshalb, weil die Ag. sich durch ihre irreführenden Angaben auf eine Stufe mit bundesweit agierenden Anbietern von Internet- und Telefondienstleistungen stellt, obwohl sie nur in einem Teil Deutschlands entsprechende Leistungen anbieten kann. (...)"

Zur gerügten Werbeaussage "Denn wir sind der beliebteste Anbieter Deutschlands für Internet, Telefon und TV aus einer Hand!" führt es aus:

"b) Die Ast. stützt sich aber zur Begründung ihrer Ansicht, dass die im Blickfang des Preis- und Leistungsvergleichs befindliche, konkrete Werbeangabe wettbewerbwidrig sei, zusätzlich auf die Auffassung, dass die von der Ag. in dem Vergleich genannten absoluten Geschwindigkeiten (z.B. Ast.: 20 Mbit/s, Ag.: 6 Mbit/s) nicht zutreffend seien. Vielmehr hänge - unstreitig - die Übertragungsgeschwindigkeit von der Leistungsfähigkeit des Servers ab. Dieses führe dazu, dass die Internet-Serviceprovider bei der Bewerbung ihrer Produkte Übertragungsgeschwindigkeiten - unstreitig - mit einschränkenden Angaben wie etwa "bis zu" relativierten. Eine Werbeaussage, die eine uneingeschränkte Geschwindigkeitsangabe enthalte, sei irreführend, da sie bei dem Verkehr eine unrichtige Vorstellung von der von dem Produkt ermöglichten Datenübertragungsgeschwindigkeit bewirke.

aa) Nach nochmaliger Beratung hält der Senat an seiner in der mündlichen Verhandlung angedeuteten Rechtsauffassung nicht mehr fest, sondern bejaht eine Irreführung von jedenfalls erheblichen Teilen der von der Werbung angesprochenen Verbraucher durch die von der Ag. i.R.d. Preis- und Leistungsvergleichs gemachten absoluten Geschwindigkeitsangaben. Denn der Verbraucher geht auf Grund der einschränkungslos angegebenen Zahlen für die Datenübertragungsgeschwindigkeit davon aus, dass die genannten Geschwindigkeiten immer und fortwährend gegeben sind ... und die Ag. sich demzufolge mit der blickfangmäßig herausgehobenen Werbeaussage einer über 3x so schnellen Übertragungsgeschwindigkeit ihres Angebots ggü. dem Angebot der Ast. rühmt.

bb) Ein derartiges Verbraucherverständnis ist nicht deshalb auszuschließen, weil - so die Ag. - der verständige Verbraucher wisse, dass die angegebenen Geschwindigkeiten nicht permanent erreichbar sind, da ihm temporäre Geschwindigkeitsabfälle bekannt seien. Nur wenn diese Behauptung zutreffend wäre, würde diese Kenntnis das Verbraucherverständnis der Werbeaussage mitprägen und i.E. eine Fehlvorstellung zu verneinen sein. Ein derartiges Wissen liegt bei relevanten Teilen des angesprochenen Verkehrs aber nicht vor; dieses ist von der Ag. auch nicht glaubhaft gemacht worden. Wesentliche Teile der Verbraucher werden die streitbefangene Werbeangabe deshalb auch nicht dahin verstehen, dass es sich bei den absoluten Geschwindigkeitsangaben lediglich um Maximalwerte handelt und die Werbeaussage nur für die von den in dem Vergleich aufgeführten Dienstleistern in deren jeweiligen Produktbeschreibungen genannten Geschwindigkeits-Maximalwerte gelten solle."

Das Urteil zeigt einmal mehr, dass Werbeaussagen nicht ungeprüft eingebunden werden sollten. Vielmehr ist auch bei scheinbar unproblematischen Aussagen sorgfältig zu prüfen, ob ggfls. ein Wettbewerbsverstoß vorliegtr, den Mitbewerber im Wege kostenpflichtiger wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen rügen können.

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