Der Abmahner hatte einen eBay-Händler in der Hauptsache auf Unterlassung in Anspruch genommen, weil dieser fehlerhaft einen Grundpreis angegeben hatte. Das LG Münster hat im Rahmen eines Versäumnisurteils den Gegenstandswert in Höhe von 14.000,- EUR festgesetzt (LG Münster, Urteil v. 11.01.2011, 022 O 143/10).
Obwohl die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung im Falle eines abgemahnten Verstoßes gegen die Preisangabenverordnung höchst risikobehaftet ist, stellt sich natürlich die Frage, ob es sich wirtschaftlich lohnt, bei einem derartigen Gegenstandswert das Risiko Klage in der Hauptsache einzugehen, wenn man bedenkt, dass insoweit allein für die erste Instanz ein Prozesskostenrisiko von über 4.000,00 EUR besteht.
Dies sollte selbstverständlich im Rahmen einer Beratung nach Erhalt einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung abgeklärt werden.
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