Keinesfalls sollten Sie die beigelegte Unterlassungserklärung unterzeichnen!
Zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr und zur Vermeidung eines gerichtlichen Verfahrens muss keinesfalls die in der Abmahnung beigelegte Unterlassungserklärung abgegeben werden. Auch eine abgeänderte Erklärungen, eine sog. modifizierte Unterlassungserklärung, ist geeignet, die Wiederholungsgefahr zu beseitigen, solange sich der Erklärende darin verpflichtet, dass ihm vorgeworfene Verhalten zu unterlassen und die Erklärung hinreichend strafbewehrt ist.
Grundsätzlich verpflichtet sich der Erklärende in der Unterlassungserklärung ein bestimmtes rechtswidriges Verhalten zu unterlassen. Ist eine Unterlassungserklärung abgegeben, kann der Erklärende nicht mehr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Die Unterlassungserklärung beseitigt die für eine Unterlassungsklage oder einstweilige Verfügung erforderliche "Wiederholungsgefahr". Die Wiederholungsgefahr kann aber nur dann beseitigt werden, wenn sich der Erklärende in der Unterlassungserklärung im Falle einer erneuten Rechtsverletzung zur Zahlung einer angemessenen Vertragsstrafe verpflichtet. Andernfalls kann die Unterlassungserklärung vom Rechteinhaber zurückgewiesen werden.
Es hängt vom Einzelfall ab, wie weit die Unterlassungserklärung zu fassen ist. Wurden zahlreiche Titel zum Upload bereit gehalten, kann es ratsam sein, die Unterlassungserklärung weiter zu fassen, um Folgeabmahnungen(zunächst wird ein Titel abgemahnt, kurze Zeit später der nächste...) zu verhindern.
Lesen Sie morgen, wie Sie sich vor Folgeabmahnungen schützen können.
Ihr
Aleksandar Sillic, LL.M.
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