Im zugrundeliegenden Sachverhalt beantragte ein Fernsehsender bei der bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) die bundesweite Rundfunkzulassung für ein Spartenprogramm. Dem Antrag wurde auch stattgegeben. Allerdings setzte sie dafür eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 30.000 Euro fest. Die Höhe wurde auf Grundlage eines Beschlusses der Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) festgesetzt. Dieser sieht einen Regelsatz in Höhe von 30.000 Euro bei einem Marktanteil von weniger als 3% vor.
Der betroffene Fernsehsender hielt diese Gebühr für zu hoch. Er argumentierte damit, dass es sich nur um einen kleinen unbedeutenden Sender mit einem geringen Finanzvolumen handelt. Aus diesem Grunde sei die mögliche Mindestgebühr in Höhe von 5.000 Euro als angemessen anzusehen. Von daher sah er den Gebührenbescheid der bayerischen Landeszentrale für neue Medien als rechtswidrig an und klagte dagegen vor dem Verwaltungsgericht München. Er hatte damit allerdings keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht München wies am 07.04.2011 die Klage des Fernsehsenders ab (Az. M 17 K 10.4615). Der Kostenfestsetzungsbescheid in Höhe von 30.000 Euro durfte auf Grundlage der Grundlage von § 35 Abs. 11 des Rundfunkstaatsvertrags (RStV) i. V. m. §§ 1, 2 Kostensatzung und Nr. I.1.1 Kostenverzeichnis erlassen werden. Die bayerische Landesanstalt für neue Medien durfte hier die von der Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) vorgesehene Pauschalisierung der Gebührenhöhe anwenden. Die Regelsumme in Höhe von 30.000 Euro sei nicht als unverhältnismäßig anzusehen. Sie orientiere sich unter anderem an dem damit verbundenen Verwaltungsaufwand für die Zulassungsbehörde.