Dem lag ein Fall zugrunde, in dem ein Facebook-Nutzer sein dort angelegtes Profil nach dem Namen eines früheren Kinos "Ehemaliges Stummfilmkino Delphi Weißen Berlin" benannt hatte. Im Folgenden wurde er von einem anderen Kinobetreiber auf Unterlassung verklagt, dessen Kino ebenfalls "Delphi" hieß. Er war der Ansicht, dass durch die Wahl des gleichlautenden Profilnamens ein Eingriff in sein Markenrecht erfolgt ist und der Facebook-Nutzer die Kosten für den Rechtsstreit tragen muss.
Der Betroffene hatte Glück im Unglück. Das Kammergericht Berlin wies zwar in seiner Entscheidung vom 01.04.2011 Az. 5 W 71/11) darauf hin, dass eine Markenrechtsverletzung auch durch die Wahl einer markenrechtlich geschützten Bezeichnung für das Benutzerprofil bei Facebook in Betracht kommt.
Es verneinte jedoch ausnahmsweise eine Rechtsverletzung. Denn aufgrund besonderer Umstände stand fest, dass sich dieser Name ausschließlich auf das frühere Stummfilmkino bezog. Das ergibt sich daraus, dass dieses historisch sehr bedeutsam ist. Es finden dort nur noch spezielle Events statt. Es werden hingegen keine aktuellen Tonfilme gezeigt. Dies ist auch allgemein bekannt. Aus diesen Gründen verneinte das Gericht einen Unterlassungsanspruch nach § 14 Abs. 2, § 15 Abs. 2, Abs. 3 MarkenG.
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