Im zugrundeliegenden Fall hatte der Betroffene mehrere Fotos auf seine Homepage eingestellt, auf denen er abgebildet war. Dabei erlaubte er lediglich die Indizierung durch die Suchmaschine Google. Nach einiger Zeit wunderte er sich, als er diese auf der Webseite bei Yasni vorfand. Trotz Abmahnung veröffentlichte diese Personensuchmaschine weitere urheberrechtlich geschützte Fotos. Daraufhin verklagte er Yasni auf Unterlassung vor dem Landgericht Hamburg.
Zu seiner Überraschung wies das Landgericht Hamburg seine Klage mit Urteil vom 12.04.2011 ab (Az. 310 O 201/10). Zwar dürfen nach § 22 KunstUrhG Bilder nur mit Einwilligungdes Abgebildeten verbreitet werden. Diese kann aber nicht nur in ausdrücklicher, sondern auch in sogenannter konkludenter Form erklärt werden. Von einem konkludenten Einwilligung sprechen Juristen, wenn aufgrund des Verhaltens von einem Einverständnis in die Veröffentlichung der Bildes auf einer anderen Webseite auszugehen ist.
Hierzu meinen nun die Richter des Landgerichtes Hamburg, dass der Betreiber einer Homapage mit der Verbreitung seiner Fotos auf anderen Seiten generell einverstanden sei, wenn er keine technischen Schutzmaßnahmen ergriffen habe. Hiergegen spreche auch nicht, wenn er - wie vorliegend - ausdrücklich nur die Indizierung durch eine einzige Suchmaschine zugelassen habe.
Diese Entscheidung ist fragwürdig, weil sie nach dem "Alles oder Nichts Prinzip" verfährt und eine Beschränkung hinsichtlich der erteilten Einwilligung nicht einfach übergangen werden darf. Man darf gespannt sein, ob dieses Urteil bestandskräftig wird - und wie andere Gerichte dies in ähnlich gelagerten Fällen sehen werden.
Weitere Infos enthalten die folgenden Beiträge:
- Serie zum Foto- und Bildrecht (Teil 5): Veröffentlichung von Personenaufnahmen - Ausnahmen vom Einwilligungserfordernis
- Serie zum Foto- und Bildrecht (Teil 4): Veröffentlichung von Personenaufnahmen - Einwilligung des Abgebildeten
- LG Hamburg "123people.de" darf im Internet verfügbare Fotos veröffentlichen