Aus der anwaltlichen Praxis: Keine Ausräumung der Wiederholungsgefahr bei fingierter "Drittunterwerfung"

Aus der anwaltlichen Praxis: Keine Ausräumung der Wiederholungsgefahr bei fingierter "Drittunterwerfung"
18.04.2011728 Mal gelesen
Immer wieder erleben wir es in der Praxis, dass der Gegner in Beantwortung einer ausgesprochenen Abmahnung eine sogenannte "Drittunterwerfungserklärung" vorlegt und meint, damit im Hinblick auf die Wiederholungsgefahr gegenüber dem Abmahner sämtliche Bedenken aus der Welt geräumt zu haben..

insbesondere nicht zur Abgabe einer erneuten strafbewehrten Unterlassungserklärung verpflichtet zu sein. Dass dies zwar grundsätzlich vom Gesetz so getragen wird, in der Praxis allerdings nicht immer zum gewünschten Erfolg führt, zeigt ein Urteil des Landgerichts Siegen vom 14.12.2010. Die abgemahnte Partei hatte in Beantwortung einer Abmahnung dem Abmahner mitgeteilt, bereits gegenüber einem Dritten, der sie ebenfalls (fast zeitgleich) in Anspruch genommen hatte, eine gleichlautende Erklärung abgegeben zu haben, welche von diesem Dritten auch angenommen worden sei. Aufgrund dieser zeitlichen Zufälle beauftragte der Kläger eine Detektei, welche herausfinden konnte, dass zwischen dem Gegner und dem Adressaten der Drittunterwerfung eine Geschäftsbeziehung bestand und die Drittunterwerfung offensichtlich fingiert worden sei. In der Annahme, dass durch eine solche fingierte Drittunterwerfung die Wiederholungsgefahr nicht entfallen sei, nahm der Abmahner den Abgemahnten daraufhin gerichtlich auf Unterlassung in Anspruch ... und bekam Recht zumindest hinsichtlich der Annahme, es bestehe gleichwohl weiter Wiederholungsgefahr, Recht. Das Gericht führte aus, dass die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr durch den Unterlassungsvertrag zwischen Abgemahntem und Dritten nicht entfallen sei. Zwar reiche bei mehreren Unterlassungsgsgläubigern die einem Gläubiger gegenüber abgegebene Unterlassungserklärung in der Regel aus, um die Wiederholungsgefahr auch gegenüber Dritten auszuräumen. Diese Einschätzung beträfe natürlich die Fälle, in denen der Dritte, gegenüber dem sich der Schuldner unterwirft, zuvor selbst abgemahnt und damit seine Bereitschaft gezeigt hat, das weitere Verhalten des Schuldners im Rahmen des geschlossenen Unterlassungsvertrages auf seine wettbewerbsrechtliche Konformität hin zu überwachen. Sei diese Voraussetzung nicht gegeben, sei es von vornherein mehr als zweifelhaft, ob die Drittunterwerfung die Wiederholungsgefahr entfallen lassen könne. Hierbei käme es vielmehr auf die Person und die Eigenschaften des Gläubigers und dessen Beziehung zum Schuldner an, insbesondere auf seine Bereitschaft und Eignung, die ihm zustehenden Sanktionsmöglichkeiten azuszuschöpfen, so dass der Schuldner bei Zuwiderhandlungen mit Sanktionen rechnen müsse und deshalb keine Zweifel an der Ernsthaftigkeit seiner Unterlassungserklärung bestünden (Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 27. Auflage 2009, § 12 UWG, Rz 1.168).

Diese Voraussetzungen sah das Gericht hier nicht an. Insbesondere die fehlende Abmahnung des Dritten sah das Gericht als Indiz dafür, dass der Zweck der Drittunterwerfung wohl nur darin gesehen werden könne, gegenüber dem Abmahner keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben und insoweit für den Fall weiterer Verstöße nicht mit der Verwirkung von Vertragsstrafen rechnen zu müssen.

Fazit: Bei sogenannten Drittunterwerfungen sollte immer genau geprüft, ob diese überhaupt dazu geeignet sind, die Wiederholungsgefahr zu beseitigen. Abgemahnten ist dringend davon abzuraten, derartige "Drittunterwerfungen" aus dem Hut zu zaubern in der Annahme, sich der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gegenüber einem Mitbewerber entziehen zu können. Der Abmahner ist nämlich nicht grundsätzlich dazu verpflichtet, eine solche Erklärung anzuerkennen, wenn sich Zweifel an der Ernsthaftigkeit ergeben.