§ 97a II UrhG - Die sog. "100€-Deckelung" - Ein Fazit

Internet, IT und Telekommunikation
12.04.2011941 Mal gelesen
Ist der § 97a UrhG in Filesharingkonstellationen anwendbar? – Es kommt darauf an!

Ist der § 97a UrhG in Filesharingkonstellationen anwendbar? - Es kommt darauf an!

In unserer Artikelserie zum § 97a II UrhG und der darin geregelten "100,- Deckelung" wurden Ihnen eine Reihe von Gerichtsentscheidungen vorgestellt. Den Beklagten wurde dabei regelmäßig eine Urheberechtsverletzung aufgrund der Teilnahme in einer so genannten Internet-Tauschbörse vorgeworfen. Konkret ging es um den Vorwurf, eine urheberechtlich geschütztes Werk wie einen Film oder Musikstück bzw. Musikalbum anderen Tauschbörsenteilnehmern zum Download angeboten zu haben. Neben Schadensersatzansprüchen wurde durch die Rechteinhaber dabei insbesondere auch Anwaltskosten über mehrere hundert Euro geltend gemacht.

Neben der generellen Frage, ob der Betroffene Anschlussinhaber überhaupt für den geltend gemachten Urheberrechtsverstoß zur Verantwortung gezogen werden kann, kam dabei auch regelmäßig die Frage auf, ob im Falle einer Haftung die Anwaltskosten nicht zumindest im Sinne des § 97a II UrhG auf EUR 100,- zu reduzieren wären.

In den überwiegend vorgestellten Fällen wurde dabei die Anwendbarkeit des § 97a II UrhG und damit eine Reduzierung der Anwaltskosten auf EUR 100,- verneint. Eine pauschale Nichtanwendbarkeit der Regelung des § 97a II UrhG auf Filesharingkonstellationen kann darin gleichwohl nicht gesehen werden. Wie auch in den vorgestellten Entscheidungen ist insbesondere zu prüfen, ob in dem konkreten geltend gemachten Verstoß eine unerhebliche Rechtsverletzung des Rechteinhabers und/oder ein einfach gelagerter Fall einer Urheberechtsverletzung gesehen werden müsse.

Während die Frage eines einfachen gelagerten Falles noch in früheren Entscheidungen (wie u.a. AG Frankfurt, AZ.: 31 C 1684/09 -23) bereits allein wegen der tatsächlichen Ermittlungsaufwand des Anschlussinhabers durch das vorgeschaltete Auskunftsverfahren im Sinne des § 101 UrhG noch zugunsten der Urheber mit nein beantwortet wurde, ist diesbezüglich ein Umdenken erkennbar. Das Auskunftsverfahren muss schon allein aufgrund der Masse an Fällen als weitgehend automatisiertes Verfahren angesehen werden. Die Ablehnung eines einfach gelagerten Falles schon allein wegen der Notwendigkeit eines solches Verfahrens im Vorfeld der Abmahnung erscheint daher nicht mehr sachgerecht (so konsequenterweise auch das AG Frankfurt in seiner späteren Entscheidung vom 01.02.2010, AZ.: 30 C 2653/09 -75). Folglich tritt die Voraussetzung einer unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs in den Vordergrund. Während diese Fragen bei Vorliegen eines aktuellen Kinofilms, Musikalbums oder Hörbuchs bislang stets zugunsten der Urheber entschieden wurden, könnte sich im Falle eines einzelnen Musikstücks oder eines veralteten bzw. nicht marktrelevanten Films die Lage etwas anders darstellen.

Es ist dabei festzustellen, dass der Gesetzgeber mit Einführung der engeren Regelungen des unerheblichen Eingriffs ebenso wie bei dem Merkmal des gewerblichen Ausmaßes im Sinne von § 101 UrhG von Rechtsverletzungen ausging, deren Erheblichkeit unter Einbeziehung von quantitativen als auch qualitativen Aspekten in jeden Einzelfall bestimmt werden müssen. So heißt es in der Gesetzesbegründung zum § 97a UrhG ebenso:

"Eine unerhebliche Rechtsverletzung erfordert ein geringes Ausmaß der Verletzung in qualitativer wie quantitativer Hinsicht, wobei es auf die Umstände des Einzelfalls ankommt." (vgl. Drucksache 16/5048, S 49)

Die Rechtsprechung zum gewerblichen Ausmaß kann daher in diesem Punkt wertend herangezogen werden. Dabei sind Faktoren wie der Wert des angebotenen Werkes, die Größe der Datei, die Aktualität sowie die Marktrelevanz des Werkes als entscheidende Kriterien heranzuziehen. Die grundsätzliche Anwendbarkeit des § 97a II UrhG wurde letztendlich auch vom Bundesgerichtshof in seiner Pressemitteilung vom 12.05.2010 (Pressemitteilung Nr 101/10 zur Entscheidung Sommer unseres Lebens) bestätigt.

Die Frage der Anwendbarkeit des § 97a UrhG muss letztlich in jedem Einzelfall für sich beurteilt werden. Dabei wird es entscheidend auf die Art und Anzahl der zur Verfügung gestellten Werke ankommen. Die weitere Entwicklung in diesem Bereich bleibt abzuwarten. Wir werden Sie weiterhin auf dem Laufenden halten.

Ihr

Aleksandar Silic

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