Unterlassungserklärung duch ehemaligen Geschäftsfüher ist für die abgemahnte GmbH bindend

Internet, IT und Telekommunikation
06.04.2011410 Mal gelesen
In einem Verfahren vor dem LG Essen behautete eine abgemahnte GmbH, sich nicht wirksam gegenüber dem abmahnenden Wettbewerber verpflichtet zu haben, da die Unterlassungserklärung nicht von dem aktuellen Geschäftsführer abgegeben worden sei.

Hier hatte der angeblich ausgeschiedene Senior die Unterlassungserklärung unterschrieben. Die Erklärung wurde mit einem Anschreiben der GmbH auf Geschäftspapier und Stempel an den Wettbewerber zurückgesendet. Erst nach anschließender Vertragsstrafenforderung kam die GmbH auf die kühne Idee zu behaupten, dass diese sich gar nicht wirksam verpflichtet habe und dass gerne eine neue Unterlassungserkärung abgegeben werden könne. Diesen Zirkustrick machte der abmahnende Wettbewerber nicht mit und klagte die Vertragstrafenforderugn ein.

 

Das Gericht bejahte nun den Klageanspruch, da zumindest eine Anscheinsvollmacht vorgelegen habe.

 

Die Abgabe einer vertragsstrafenbewehrten Unterlassungserklärung sollte stets gut überlegt werden, da spätere Korrekturen nur schwer möglich sind.

 

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Rechtsanwalt René Euskirchen

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