Die Anschlussinhaberin, die ein WLAN betreibt, bestritt - wie üblich pauschal - u.a. die ordnungsgemäße Zuordnung der IP-Adresse zu ihrem Anschluss. Darüber hinaus machte sie geltend, dass sie zum Tatzeitpunkt nicht zu Hause war und es zum Tatzeitpunkt Probleme mit ihrem DSL-Anschluss gab. All diese Einwände erachtet das LG als unbeachtlich, da pauschal bzw. unerheblich.
Hinsichtlich der IP-Zuordnung führte das LG Berlin wie folgt aus:
"Der Unterlassungsanspruch ist gem. §§ 97, 19 a UrhG begründet, denn die Beklage haftet als Störerin für die öffentliche Zugänglichmachung des Filmwerks. Die Klägerin legt dar, dass der Film am 17.8.2009 über eine IP-Adresse öffentlich zugänglich gemacht wurde, die der Beklagten zugeordnet war. Daraus ergibt sich eine tatsächliche Vermutung dafür, dass sie für die Rechtsverletzung verantwortlich ist. Im Wege einer sekundären Darlegungslast, obliegt es nunmehr der Beklagten vorzutragen, dass eine andere Person die Rechtsverletzung begangen hat (BGH GRUR 2010, 633, 534 [12] - Sommer unseres Lebens). Dies ist nicht gelungen.
Soweit die Beklagte bestreitet, dass die Programme bei der Ermittlung der IP-Adresse und des Hash-Wertes für die Filmdatei ordnungsgemäß funktioniert haben, handelt es sich um unbeachtliche Erklärungen ins Blaue hinein. Tatsächliche Anhaltspunkte werden nicht vorgetragen und die Bezugnahme auf anderweitige Rechtsprechung vermag den erforderlichen Tatsachenvortrag nicht zu ersetzen. Die Zuordnung verschiedener IP-Adressen zum identischen Hash-Wert in Anlage 8 ist entgegen der Ansicht der Beklagten unbeachtlich. Denn der Hash-Wert wird nur einer konkreten Filmdatei zugeordnet. Die Aufstellung in Anlage 8 zeigt lediglich, dass die identische Filmdatei von verschiedenen Computern öffentlich zugänglich gemacht wurde, was aber der Verantwortlichkeit der Beklagten nicht entgegensteht. Denn die ihr zugeordnete IP-Nummer findet sich in der Liste."
Die Haftung als Störerin bejahte das LG Berlin, da die Beklagte selbst angab, ein WLAN zu betreiben, jedoch nicht vortrug, ob und wie sie dieses gegen den Zugriff Dritter gesichert hatte:
"Die Beklagte unterhielt im maßgebenden Zeitraum ein WLAN, wobei keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass dieses gegen den Missbrauch durch Dritte gesichert wurde. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (a.a.O.) haftet in diesem Fall der Anschlussinhaber als Störer. Da es aufgrund der technischen Gegebenheiten für den Zugriff Dritter auf ein WLAN nicht darauf ankommt, dass der Computer des WLAN-Inhabers in Betrieb ist, kann die Beklagte nicht mit Erfolg geltend machen, sie habe sich am 17.8.2009 zum maßgebenden Zeitpunkt nicht zu Hause aufgehalten. Auch die behaupteten Störungen im Telefonnetz stehen der Störerhaftung der Beklagten schon deshalb nicht entgegen, weil sie ihr bekannt waren und sie sich für die Nutzung des Internets darauf hätte einstellen müssen."
Schließlich bejahte das LG Berlin den Anspruch gegen die Anschlussinhaberin auf Ersatz der geltend gemachten Rechtsanwaltskosten in Höhe von 651,80 EUR, verneinte insbesondere die Anwendbarkeit von § 97 a Abs. 2 UrhG:
"Die Rechtsanwaltskosten für die vorprozessuale Abmahnung sind gem. § 97 a Abs. 1 UrhG zu erstatten. Die Kosten sind nicht gem. § 97 a Abs. 2 UrhG auf 100,- € beschränkt. Es fehlt an einer unerheblichen Rechtsverletzung, denn die Beklagte ermöglichte, den Film öffentlich zugänglich zu machen, noch vor der relevanten Verwertungsphase. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist hierfür nicht auf den Kinostart abzustellen, denn der DVD-Verkauf ist gegenüber dem Verleih an Kinos eine eigenständige Nutzungsart. Die relevante Verwertungsphase beginnt deshalb mit dem DVD-Verkauf (OLG Köln GRUR-RR 2011, 85, 86 - Männersache). Im vorliegenden Fall lag die Verletzungshandlung am 17.8.2009 vor dem Start des DVD-Verkaufs am 27.11.2009, was diese Nutzung erheblich erschwerte.
Die Berechnung der Kosten nach einem Geschäftswert von 10.000,- € entspricht der Rechtsprechung der Berliner Gerichte und die 1,3-fache Geschäftsgebühr ist nicht zu beanstanden."
Die Parteien haben sich mittlerweile dahingehend geeinigt, dass der Rechteinhaber die Klage wegen der geltend gemachten Lizenzgebühr in Höhe von 350,00 EUR zurücknimmt, die Anschlussinhaberin sodann den Unterlassungsanspruch und den Anspruch auf Zahlung der Rechtsanwaltskosten anerkennt.