LG Münster: Kunde muss auf Kostenfalle bei Smartphone hingewiesen werden

Internet, IT und Telekommunikation
26.03.2011539 Mal gelesen
Das Landgericht Münster musste sich damit beschäftigen, inwieweit ein Mobilfunkanbieter den Kunden eines Smartphones mit Navigationssoftware vor hohen Kosten durch die Wahl eines volumenabhängigen Tarifes warnen muss.

Im vorliegenden Fall hatte ein Kunde in dem Shop eines Mobilfunkanbieters einen Vertrag über die Nutzung eines Handys, ein Smartphone und einen Internetzugang abgeschlossen. Die zur Verfügung gestellte Navigationssoftware war so programmiert, dass sie für aktualisiertes Kartenmaterial automatisch Zugriff aus Internet nahm. Der Kunde konnte hinsichtlich der Internetnutzung zwischen einer günstigen Flatrate zum Preis von 25 €, einem Datenpaket mit 150 MB Inklusiv-Volumen zum Preis von 10 € und einem volumenabhängigen Tarif zum Preis von 0,006 € pro Kilobyte für Internetverbindungen und 0,02 € pro Kilobyte für WAP Verbindungen wählen. Auf Anraten des Mitarbeiters entschied sich der unerfahrene Kunde für den volumenabhängigen Tarif.

 

Nach Installation der Navigationssoftware auf dem Handy surfte er mehrmals am Tag im Netz. Nach einigen Tagen kam dann die böse Überraschung: Der Mobilfunkanbieter sperrte den Zugang, weil durch die Nutzung der Internetverbindung innerhalb von drei Tagen Kosten von mehr als 1.000 € angefallen waren. Als der Kunde sich weigerte zu zahlen wurde er vom Mobilfunkanbieter verklagt.

 

Das Landgericht Münster stellte sich in zweiter Instanz auf die Seite des Kunden. Es wies die Klage mit Urteil vom 18.01.2011 ab (Az. 06 S 93/10). Der Mitarbeiter hätte auf diese Kostenfalle hinweisen müssen. Nicht jedem Kunden ist geläufig, dass die in einem Smartphone installierte Navigationssoftware selbstständig eine Internetverbindung herstellt und dabei große Datenmengen geladen werden. Dies war für ihn auch nicht erkennbar. Ihm wurde zudem durch die angegebene Abrechnungseinheit ein besonders günstiger Preis suggeriert. Wäre der Kunde drauf aufmerksam gemacht worden, hätte er einen anderen Tarif wählen oder diese Funktionen besser kontrollieren können. Hierdurch hat der Mobilfunkanbieter seine vorvertraglichen Hinweis- und Schutzpflichten verletzt.