OLG Frankfurt: Streitwert bei Störerhaftung wegen ungesicherten WLAN-Anschlusses 2500 €

Internet, IT und Telekommunikation
23.03.2011881 Mal gelesen
Das OLG Frankfurt hat in Fortsetzung des "Sommer unseres Lebens"-Urteils den Streitwert in einem Fall von Störerhaftung wegen eines nicht ausreichend gesicherten WLAN-Anschlusses auf 2500 € festgesetzt. Daraus ergeben sich Anwaltsgebühren in Höhe von 209,30 € (1,3 Geschäftsgebühr).

Im Mai 2010 hat der BGH mit dem Urteil "Sommer unseres Lebens" (weiter Informationen zu diesem Urteil finden Sie auch in unserem Artikel) Aufmerksamkeit erregt. Der BGH hatte seinerzeit eine mögliche Störerhaftung des Betreibers eines nicht ausreichend gesicherten WLAN-Anschlusses zum Internet angenommen. Zudem hat der BGH eine Schadensersatzpflicht des Störers in Filesharing-Fällen verneint.

Nachdem die Sache an das OLG Frankfurt a.M. (Az. 11 U 52/07) zurückverwiesen worden war, hatte das OLG nunmehr eine Störerhaftung des WLAN-Anschlussinhabers bejaht. Dies war nach der Entscheidung des BGH wenig überraschend.

Interessant ist dieses Urteil vielmehr deswegen, weil das OLG den Streitwert des Unterlassungsanspruchs mit 2500 € beziffert hat. Mit einer Reduzierung des Streitwerts verringern sich in Filesharing-Sachen die Abmahnkosten der Rechtsanwälte, da diese sich nach dem Streitwert berechnen. Bei einem Streitwert in Höhe von 2500 Euro betragen die Abmahnkosten bei einer üblichen 1,3 Geschäftsgebühr 209,30 €. Bei 10000 € Gegenstandswert, wie von der Klägerin beantragt, beträgt die 1,3 Gebühr 631,80 Euro. Die erstattungsfähigen Gebühren der abmahnenden Rechtsanwälte wurden in diesem Urteil damit um mehr als 2/3 reduziert.