AG Mainz: Der Betreiber einer Abofalle muss auch für die außergerichtlichen Anwaltskosten aufkommen!

Internet, IT und Telekommunikation
16.03.2011466 Mal gelesen
Das Amtsgericht Mainz hat entschieden, dass der Betreiber einer Abofalle einem hereingefallenen Verbraucher auch die Kosten für die außergerichtliche Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes ersetzen muss. Weshalb dieses Urteil zu begrüßen ist.

Im zugrundeliegenden Fall hatte der Betreiber der Webseite www.top-of-software.de fast ausschließlich "Freeware" zum kostenlosen Download angeboten. Dieser konnte jedoch nur durchgeführt werden, wenn man sich als Member angemeldet hat. Doch das war leider nicht so ganz ohne. Denn durch die Anmeldung wurde eine kostenpflichtige Mitgliedschaft für zwei Jahre zu einem happigen Preis von 96,- Euro fällig.

 

Darauf wurde jedoch zum damaligen Zeitpunkt nicht auf der Webseite hingewiesen. Vielmehr lenkte man Besucher über Suchmaschinen geschickt so, dass sie zu der gewünschten Software gelenkt wurden. Dort gab es dann viele Infos über die Eigenschaften dieser "Freeware". Wenn man diese dann downloaden wollte, öffnete sich eine weitere Seite. Dort befanden sich nochmals Infos über die Software sowie im linken Teil eine Anmeldemaske mit einem Anmeldebutton. Darunter war ein Häkchen zu sehen, wonach unter anderen die AGB zur Kenntnis genommen worden sind. Lediglich im rechten Bereich befand sich in einem Informationskasten an fünfter Stelle ein Hinweis darauf, dass durch das Betätigen des Buttons eine kostenpflichtige Mitgliedschaft begründet wird.

 

Der betroffene Verbraucher verfuhr so, ohne dass ihm der geschickt versteckte Hinweis auf die Kostenpflicht auffiel. Als er unerwartet eine Rechnung in Höhe von 96, -€ erhalten und eine Mahnung erhalten hatte schaltete er einen Rechtsanwalt ein. Und das fast Unglaubliche geschah: Der wohl eingeschüchterte Betreiber verzichtete plötzlich auf seine Forderung. Allerdings weigerte er sich für die Anwaltskosten aufzukommen.

 

Hierzu entschied das Amtsgericht Mainz am 03.03.2011, dass der Abofallen Betreiber hier sehr wohl für die Anwaltskosten aufkommen muss (Az. 89 C 284/10). Und das mit einer interessanten Begründung. Nach Ansicht der Richter hat der Betreiber hier gegenüber dem Nutzer einen versuchten Betrug im Sinne des § 263 StGB begangen. Infolgedessen muss dieser nach § 823 Abs. 2 BGB für den entstandenen Schaden aufkommen. Die Täuschungshandlung wurde dadurch begangen, dass die Verbraucher durch die Gestaltung der Webseite davon ausgehen sollten, dass ein kostenfreies Angebot vorliegt. Hierdurch wurde auch bei dem betreffenden User ein Irrtum erregt. Dadurch sollte der Nutzer zu einer Vermögensverfügung durch Zahlung der 96, - € gebracht werden. In diesem Fall wäre auch ein Vermögensschaden eingetreten, weil es an einer messbaren Gegenleistung gefehlt hätte. Nach Ansicht des Gerichtes kann sich der Betreiber hier nicht damit herausreden, dass es aufgrund der fehlenden Zahlung an einem Schaden fehlt. Dieser ist nämlich dadurch eingetreten, dass der Betroffene aufgrund dessen einen Rechtsanwalt einschalten musste.

 

Dieses Urteil ist zu begrüßen, weil der Verbraucher durch die notwendige Einschaltung eines Rechtsanwaltes ebenso geschädigt ist. Er darf nicht deshalb auf den Kosten sitzen bleiben, weil es aufgrund des plötzlichen Verzichtes des Abofallen Betreibers zu keinem Gerichtsverfahren gekommen ist. In einer solchen Situation muss jedoch ein Verbraucher auch im Vorfeld einen Rechtsanwalt einschalten können. Leider ist diese Entscheidung noch nicht rechtskräftig.

 

Wenn Sie auf eine der vielen Abofallen "hereingefallen" sind, sollten Sie sich unbedingt an eine Verbraucherzentrale oder einen Rechtsanwalt wenden. Und zwar bevor Sie zahlen! In vielen Fällen sind die Forderungen nicht berechtigt. Dies muss jedoch im jeweiligen Einzelfall geprüft werden. Auf keinen Fall sollten Sie sich von dem jeweiligen Betreiber unter Druck setzen lassen.