LG Bochum: Verkäufer bei eBay müssen selbst über den Vetragsschluss belehren!

Internet, IT und Telekommunikation
09.03.20111239 Mal gelesen
Es genügt nicht, wenn eBay-Verkäufer bzgl. des Vertragsschlusses schlicht auf die entsprechenden eBay-AGB verweisen. Dies ist abmahnbar und wettbewerbswidrig. So urteilte u.a. das LG Bochum am 19.01.2011, I-13 O 195/10.

Bei vielen eBay-Verkäufern finden sich gar keine Hinweise auf den Vertragsschluss. Dabei ist dies eine Informationspflicht gem. Art. 246 § 3 EGBGB. Manche, gar anwaltlich beratende, Verkäufer verweisen auf die entsprechenden AGB von eBay. Dies genügt nach Meinung vieler Gerichte ebenfalls nicht. Die Informationspflichten betreffen den Verkäufer als Vertragspartner des Käufers. Er kann diese Pflicht nicht einfach auf eBay abwälzen und den Verbraucher darauf verweisen, dass er ja irgendwann einmal die eBay AGB akzeptiert habe.

 

Es ist nicht zumutbar, dass Verbraucher sich an AGB erinnern, die bei Eröffnung des Mitgliedkontos mal aktuell waren.

Es gilt also: Jeder Verkäufer muss selbst über den Vertragsschluss, die Vertragssprache, die Speicherung des Vertragstextes usw. informieren.

 

Insoweit muss der gewerbliche eBay-Verkäufer doch "AGB" vorhalten.

 

Wir beraten Sie gerne!