Das Landgericht Berlin hat entschieden: Wer einen Internetdienst anbietet, wobei mittels einer Software Live-Streams von Internetradios hörbar gemacht werden, ist kein Hersteller, Rechtsanwältin Wienen informiert

Internet, IT und Telekommunikation
25.02.2011564 Mal gelesen
Das Landgericht Berlin hat in seinem Urteil am 11.01.2011, 16 O 494/09, entschieden: Wer einen Internetdienst anbietet, wobei mittels einer Software Live-Streams von Internetradios hörbar gemacht werden, ist kein Hersteller.

Geklagt hatte die Inhaberin von Nutzungsrechten an diversen Musikaufnahmen. Sie forderte wegen Urheberrechtsverletzungen an den Aufnahmen von der Internetdienstanbieterin Unterlassung, Auskunft und Feststellung der Schadensersatzverpflichtung der Beklagten. Die Klage wurde abgewiesen.

Das Gericht entschied: Die Beklagte sei nicht als Herstellerin einzustufen. Dazu bezog sich das Gericht auf die Ausführungen in dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22.4.2009, GRUR 2009, 854, "Internet-Videorekorder". Entscheidend ist danach für die Frage, wer Hersteller einer Vervielfältigung sei, zunächst eine technische Betrachtung.

Die Beklagte liefere nur die technischen Hilfsmittel zur Anfertigung der Kopien. Der jeweilige User gebe den Anstoß zur Kopie-Anfertigung. Dann werde daraufhin die vom Nutzer gewünschte Kopie durch einen vollautomatierten Ablauf durch die Software angefertigt. Diese Anfertigung geschehe ohne zusätzlichen äußeren menschliche Eingriff.

Daran änderte nach den Ausführungen des Gerichts auch die Tatsache nichts, dass die Auswahl des jeweiligen Werks ebenfalls vollautomatisiert durch die Software erfolgte, von dem dann vollautomatisch die Kopie hergestellt wurde.

Der User allerdings sei als Hersteller anzusehen: Dieser fertige allerdings über den Internetdienst nur Kopien für den privaten Gebrauch.

Rechtsanwältin und Wirtschaftsmediatorin Amrei Viola Wienen
Kanzlei für Medien und Wirtschaft Wienen
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