OVG Rheinland-Pfalz: Wirt darf Jugendliche nicht mit Alkohol-Sonderangeboten in seine Kneipe locken

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23.02.2011664 Mal gelesen
Die zuständige Gaststättenbehörde darf einem Wirt den Verkauf von Alkohol zu einem vergünstigten Preis verbieten, soweit er damit gezielt Jugendliche ansprechen möchte. Denn hierdurch werden Jugendliche zum Trinken verführt und dadurch in ihrer Gesundheit gefährdet. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz entschieden.

Der Antragsteller, ein Gastwirt, plante für den 4. Februar 2011 eine "10 für 10" Veranstaltung, bei der er 10 Getränke für 10 € anbieten wollte. Darüber hinaus beabsichtigt er, während der "1 Euro-Party" am 25. Februar 2011 in seiner Schank- und Speisegaststätte alkoholische Getränke für 1 € anzubieten. Die zuständige Gaststättenbehörde gab dem Antragsteller auf, bei beiden Veranstaltungen keine alkoholischen Getränke zu reduzierten Preisen abzugeben. Den Antrag, die aufschiebende Wirkung des hiergegen eingelegten Widerspruchs wiederherzustellen, lehnte bereits das Verwaltungsgericht ab.

 

Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung mit Beschluss vom 17.02.2011 (Az. 6 B 10231/11.OVG). Die "1 Euro-Party" begründe für die insbesondere jugendlichen Besucher der Veranstaltung eine hinreichend konkrete Gesundheitsgefahr. Denn das Preiskonzept "viel Alkohol für wenig Geld" könne die vom Antragsteller speziell angesprochene Zielgruppe der Jugendlichen und jungen Erwachsenen dazu veranlassen, Alkohol im Übermaß zu konsumieren. Dies gelte erst recht für die "10 für 10"-Veranstaltung. Der Gesundheitsgefährdung könne nicht entgegengehalten werden, es sei bei Jugendlichen nicht unüblich, alkoholische Getränke außerhalb des Lokals oder vor dessen Besuch zu konsumieren, um die Kosten für Getränke niedrig zu halten (sog. "Vorglühen"). Die damit verbundenen gesundheitlichen Gefahren würden nicht durch die Verlagerung dieses "Vorglühen" in die Räume des Antragstellers verringert. Vielmehr verbleibe es gerade bei der vom Gesetzgeber bekämpften Gefahr für die Gesundheit der Betroffenen. Ihr sei die Gaststättenbehörde mit der erteilten Auflage zu Recht entgegengetreten.

 

Pressemitteilung Nr. 11/2011 des OVG Rheinland-Pfalz vom 21.02.2011