AG Rostock zum Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises gegenüber eBay-Verkäufer

Internet, IT und Telekommunikation
22.02.2011813 Mal gelesen
Das Amtsgericht Rostock hat sich damit beschäftigt, von wem ein eBay-Käufer im Falle eines Widerrufes den Kaufpreis zurück erhält. Diese Frage stellt sich, wenn dem Käufer nachträglich für Lieferung und Adresse ein anderer Adressat mitgeteilt worden ist.

Im zugrundeliegenden Sachverhalt hatte ein Verbraucher über die Internet-Auktionsplattform eBay einen Acer Home Server erstanden und machte von seinem Widerrufsrecht Gebrauch. Er verlangte in diesem Zusammenhang die Rückzahlung des Kaufpreises von dem damaligen Inhaber des eBay Accountes. Dieser weigerte sich jedoch und verwies darauf, dass er dem Käufer in der Zwischenzeit für Lieferung und Adresse einen anderen Adressaten mitgeteilt habe. Insofern sei er nicht mehr zuständig.

 

Hierzu entschied das Amtsgericht Rostock am 30.08.2010, dass der ursprüngliche eBay-Verkäufer nach wie vor zur Rückzahlung des Kaufpreises nach § 346 BGB verpflichtet ist (vgl. Az. 47 C 142/10). Vertragspartner eines durch Vermittlung von eBay geschlossenen Rechtsgeschäfts wird der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses dort angemeldete Nutzer. Dies war hier die der Inhaber des ursprünglichen eBay-Accountes. Dies gilt auch für bei der Mitteilung eines anderen Adressaten für die Lieferung und die Rechnung. Darüber hinaus müssen auch die Kosten für den Versand zurückgezahlt werden.