In einem am 03.02.2011 eingereichten Vorabentscheidungsersuchen legt der Bundesgerichtshof zur Beantwortung u.a. die Frage vor, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen derjenige, der eine "gebrauchte" Softwarelizenz erworben hat, "rechtmäßiger Erwerber" des entsprechenden Computerprogramms wird.
Der BGH geht wohl von einer Urheberrechtsverletzung wegen unberrechtigter Vervielfältigung aus. Allerdings könnten die Regelungen einer Richtlinie den Erwerber legitimieren. Ob dem so ist, sollen nun der EuGH klären.
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