OLG Düsseldorf: Share-Hoster müssen keine umfangreichen Maßnahmen zur Verhinderung des Tauschs eines geschützten Computerspiels ergreifen

Internet, IT und Telekommunikation
24.01.2011719 Mal gelesen
In einem Urteil von Ende Dezember 2010 hat das OLG Düsseldorf die Prüf- und Überwachungspflichten konkretisiert.

Die Düsseldorfer Richter haben die Prüfungspflichten von Internetdienstleistern konkretisiert, die sich auf den einfachen Austausch von Dateien über ihre Online-Plattform spezialisiert haben (sog. Sharehoster). Wie das Unternehmen RapidShare in einer Pressemitteilung vom 06.01.2011 mitteilt, habe es einen entsprechenden Rechtsstreit gegen Atari Europe, der Vertreiberin eines Computerspiels gewonnen. Atari hatte verschiedene Maßnahmen von RapidShare gegen die Verbreitung des urheberrechtlich geschützten Spiels «Alone in the dark» gefordert und in erster Instanz recht erhalten. Das OLG hat nun laut Mitteilung von RapidShare dagegen erklärt, dass dem Filesharing-Anbieter nicht auferlegt werden könne, per Wortfilter alle Dateien aufzuspüren und zu löschen, in deren Dateinamen bestimmte Schlüsselbegriffe vorkommen.

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