LG Düsseldorf: Veröffentlichung eines ungeschwärzten PKH-Beschlusses im Internet kann Persönlichkeitsrechtsverletzung sein

Internet, IT und Telekommunikation
20.01.2011658 Mal gelesen
Das Landgericht Düsseldorf hat entschieden, dass nicht einfach ein PKH-Beschluss ohne Schwärzung des Namens der Verfahrensbeteiligten ins Netz gestellt werden darf. Hierfür kann unter Umständen auch ein untätiger Host-Provider zur Verantwortung gezogen werden.

Im zugrundeliegenden Fall hatte ein freiberuflich tätiger Programmierer Prozesskostenhilfe beantragt. Nachdem dieser Antrag mangels Erfolgsaussichten abgelehnt worden war, staunte er nicht schlecht. Er fand den PKH-Beschluss auf einer Webseite wieder-und zwar mit Angabe seines Namens. Als er sich an den zuständigen Host-Provider mit einer Abmahnung zur Löschung aufforderte, geschah nichts.

So geht es nicht, entschieden die Richter des Landgerichtes Düsseldorf zu Recht. Sie entschieden am 30.11.2010, das der Host-Provider diese Inhalte unverzüglich von seiner Webseite entfernen muss (Az.: 20 T 59/10). Denn durch die Veröffentlichung des ungeschwärzten PKH-Beschlusses wird der Programmierer im Internet bloßgestellt, worin eine Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechtes liegt. Schließlich geht niemanden etwas an, ob jemand aufgrund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf Prozesskostenhilfe angewiesen ist. Dies gilt erst Recht bei einem Selbstständigen, dessen Bonität dann leicht durch Geschäftspartner infrage gestellt wird. Der Host-Provider ist hierfür auch verantwortlich. Er hätte spätestens nach der Aufforderung durch den Programmierer unverzüglich einschreiten müssen.

Im Internetauftritt unsere Kanzlei gibt es zu diesem Thema noch den folgenden Beitrag:

http://www.wbs-law.de/news/it-telekommunikationsrecht/1041/veroeffentlichung-eines-ungeschwaerzten-urteils-kann-persoenlichkeitsrechtsverletzung-darstellen/

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