Nach § 4 Nr. 7 UWG handelt im Sinne § 3 Abs. 1 UWG insbesondere derjenige unlauter, der Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönliche oder geschäftliche Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft.
Im vom OLG Hamm zu entscheidenden Fall hatte ein Mitbewerber des Klägers auf einer Verkaufsplattform X in der Rubrik - Testberichte und Ratgeber - einen Beitrag platziert, indem er zur "Vorsicht bei Matratzen -Schnäppchen zum halben Preis" aufrief. Zudem wurde über "schwarze Schafe und deren Arbeitsweise" im Matratzengeschäft aufmerksam gemacht. Der Kläger forderte den Beklagten zur Unterlassung auf, weil er sich durch die Beschreibung herabgesetzt sah.
Obwohl eine namentliche Nennung des Mitbewerbers im zugrunde liegenden Fall nicht stattfand gab das OLG Hamm dem Kläger Recht.
Das Gericht führte aus, dass es ausreichend sei, dass das Verhalten eines bestimmten Konkurrenten geschildert wird. Insbesondere, weil der Kläger in dem Internetratgeber unter den schwarzen Schafen der betreffenden Branche eingereiht wurde, liege eine Verringerung der Wertschätzung des Konkurrenten in den Augen der erreichten Marktteilnehmer vor.
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