Online-Partnervermittlung darf bei Widerruf nicht 120 Euro für erstelltes Persönlichkeitsgutachten erheben

Internet, IT und Telekommunikation
07.01.20111194 Mal gelesen
Online-Partnervermittler wie Parship dürfen von Kunden, die ihren Vertrag widerrufen, Keine Gebühr (vorliegend 120 Euro) für ein Persönlichkeitsgutachten verlangen.

Fester Bestandteil einer Premium-Mitgliedschaft ist bei einigen Online-Partnervermittlern als besonderer Service die Erstellung eines Persönlichkeitsgutachtens. Widerruft der Kunde (bei Privatleuten also ein Verbraucher) den Vertrag, so stellen die Vermittler ihm die Kosten für das Persönlichkeitsgutachten in Rechnung. Bei dem Gutachten handele es sich um eine kundenspezifische Leistung, die vom Widerrufsrecht ausgeschlossen sei. Das sah die Verbraucherzentrale Hamburg anders und mahnte das Unternehmen ab.

 

Der Kunde habe kein Wahlrecht, ob er das Gutachten haben wolle oder nicht, erklärte die Verbraucherzentrale. Vielmehr werde der Eindruck erweckt, das Persönlichkeitsgutachten sei Grundlage für die Arbeit des Partnervermittlers. Eine Aufteilung der einheitlichen Leistung «Partnervermittlung» im Fall des Widerrufs diene aber letztlich nur dazu, das Widerrufsrecht des Verbrauchers praktisch zu umgehen, so die Verbraucherzentrale. Die Klausel ist wohl auch für bereits widerrufene Verträge unanwendbar. 

Gerne beraten wir Sie zu diesen und anderen Fragen rund um die juristischen Fallstricke des IT-Rechts.

Ihr Ansprechpartner bei MESCHKAT & NAUERT:

Rechtsanwalt Roman Dickmann, Europajurist (Univ. Würzburg)

www.kanzlei-mn.de