Abgemahnter haftet für die Unzuverlässigkeit seines Briefträgers

Internet, IT und Telekommunikation
06.01.2011950 Mal gelesen
Wer eine Rechnung oder Mahnung wegen eines Zustellungsfehlers nicht in seinem Briefkasten liegen hat, kann sich normalerweise freuen. Denn er muss nicht zahlen. Anders ist das jedoch bei der fehlerhaften Zustellung einer Abmahnung- etwa wegen Filesharing durch das Verbreiten von geschützer Musik an einer Tauschbörse. Hier wird es für den Abgemahnten normalerweise so richtig teuer.

Im Falle einer Abmahnung-beispielsweise wegen Filesharing durch das illegale Verbreiten eines Musikstücks an einer Tauschbörse oder eines Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht-muss der Abgemahnte die dadurch verursachten Kosten tragen. Diese sind entschieden höher, wenn er einfach nicht reagiert und daher gegen ihn der Erlass einer einsteiligen Verfügung beantragt wird. Das gilt ärgerlicherweise auch dann, soweit der Abgemahnte bei der Zustellung einer Abmahnung per Einschreiben nicht zu Hause gewesen ist und er etwa wegen seinem schlampigen Briefträger keinen Benachrichtigungszettel im Briefkasten vorgefunden hat. Hier hat der Abgemahnte nach der Rechtsprechung kaum eine Möglichkeit sich zu wehren.

Dies ergibt sich etwa aus einer aktuellen Entscheidung des Landgerichtes Berlin vom 30.09.2010 mit dem Aktenzeichen 52 O 187/10. Dort stellten die Richter in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes klar, dass normalerweise vom ordnungsgemäßen Zugang der Abmahnung auszugehen ist. Dies gilt jedenfalls dann, soweit der Abmahnende das Versenden des Schriftstücks nachweisen kann. Hier ergibt sich nach Ansicht der Richter aus den Grundsätzen von Treu und Glaube, dass die Abmahnung auch beim Empfänger zugegangen ist. Das Gericht begründet dies mit der angeblichen Zulässigkeit der Briefzusteller. Diese seien sich bei einem Einschreiben ihrer großen Verantwortung bewusst. Bei dieser lebensfernen Sichtweise der Gerichte haben es Abgemahnte schwer, die Richter vom Gegenteil zu überzeugen.

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