AG Berlin-Mitte zur Haftung der Eltern für das Laden/Bestellen von Klingeltönen - Ein Gericht, zwei Meinungen

Internet, IT und Telekommunikation
06.01.2011 772 Mal gelesen
Ob Eltern für das heimliche Laden oder Bestellen von Klingeltönen via SMS über ihr Vertrags-Handy geradestehen müssen, ist Glücksache. Sogar beim Amtsgericht Berlin-Mitte: Dort haben Richter in zwei ähnlich gelagerten Fällen genau den entgegengesetzten Standpunkt vertreten.

In beiden Verfahren hatten Eltern ihren minderjährigen Kindern ein Vertrags-Handy zur Kontaktaufnahme mit Freunden und Eltern überlassen. Diese hielten sich aber nicht dran und bestellten heimlich kostenpflichtige Klingeltöne über das überlassene Mobiltelefon. Die betroffenen Eltern verlangten vom Klingeltonanbieter das Geld zurück und klagten schließlich beim Amtsgericht Berlin-Mitte - mit unterschiedlichem Ergebnis.

Im ersten Fall stellte sich das Amtsgericht Berlin-Mitte auf die Seite der Eltern: Es entschied mit Urteil vom 28.07.2008, dass es mangels Bevollmächtigung des Kindes an einem Vertragsschluss mit den Eltern fehlt (Az. 12 C 52/08) und daher keine Zahlungspflicht bestand. Der Klingeltonanbieter hätte das Bestehen einer Vollmacht nachweisen müssen. Nach Ansicht des Richters kann eine solche Vollmacht nicht im Wege der sogenannten Anscheinsvollmacht ersetzt werden. Diese setzte neben der Möglichkeit der Verhinderung durch die Eltern voraus, dass der Anbieter von einer Billigung der Bestellung durch das Kind ausgehen durfte. Davon könne nicht nach der allgemeinen Lebenserfahrung ausgegangen werden.

Ganz anders im zweiten Fall: Hier entschied das Amtsgericht Berlin mit Urteil vom 08.07.2010, dass den Eltern kein Rückzahlungsanspruch zusteht (Az. 106 C 26/10). Ein Vertragsschluss sei erfolgt, weil die minderjährigen Kinder über 7 Jahre alt gewesen sind und daher aufgrund ihrer beschränkten Geschäftsfähigkeit ihre Eltern wirksam vertreten konnten. Ferner liege eine Anscheinsvollmacht vor. Dies ergebe sich daraus, dass die Eltern ihre Rechnung über Monate hinweg bezahlt haben. Aus diesem Grunde durfte der Klingeltonanbieter darauf vertrauen, dass alles seine Richtigkeit habe. Unabhängig davon ergebe sich eine Haftung der Eltern allerdings auch daraus, dass die missbräuchliche Nutzung eines Vertrags-Handys im Risikobereich des Anschlussinhabers liege. Anders sei dies nur, soweit dies nicht voraussehbar gewesen sei. Aber daran fehle es hier.

 

Fazit:

Eltern sollten gut auf Ihr Vertrags-Handy aufpassen und ihren minderjährigen Kindern lieber ein Karten-Handy überlassen. Wenn das Kind in den Brunnen gefallen ist, sollten Sie sich aufgrund der unklaren rechtlichen Situation am besten durch einen Rechtsanwalt beraten lassen. Auf Wunsch stehen wir dazu gerne zur Verfügung.