In der heutigen Zeit empfindet es der Verbraucher nicht selten als Belastung, dass es eine Vielzahl verschiedener Angebote der einzelnen Telekommunikationsunternehmen gibt. Es herrscht ein regelrechter Preiskrieg, der durch ständig neue Angebotsideen und gegenseitiges Unterbieten gekennzeichnet ist. Nicht selten verliert der Verbraucher hier den Überblick. Oftmals ist er einfach falsch beraten. Nicht selten wir einfach falsch abgerechnet. So kommen dann Abrechnungsprobleme zu Tage, an denen nicht immer der Verbraucher schuldhaft beteiligt ist.
Welche Möglichkeiten bieten sich dem Verbraucher, wenn er Einwendungen gegen die ihm erteilte Rechnung hat? Zunächst muss er dem Rechnungssteller, im Regelfall die Deutsche Telekom, seine Einwendungen mitteilen. Hierüber hat der Rechnungssteller gemäß § 15 Abs. 3 TKV zu belehren. Der Anbieter muss dann die getätigten Verbindungen im Rahmen eines Einzelverbindungsnachweises aufschlüsseln und eine technische Prüfung vornehmen. Die Beweislast liegt also bei Streitigkeiten über die Entgelte beim Anbieter.
Durch die technische Prüfung ist der Anbieter verpflichtet, dem Kunden eine Dokumentation vorzulegen, aus welcher sich ergeben muss, dass die Leistung einwandfrei erbracht worden ist. Nur so kann der Anbieter sich auf die Richtigkeit der Telefonrechnung berufen.
Gerade hierdurch soll das strukturelle Ungleichgewicht zwischen Anbieter und Verbraucher etwas entzerrt werden.
Oftmals erbringen die Anbieter zwar den Einzelverbindungsnachweis, führen die technische Prüfung aber nicht mehr durch. Dies hat meist wirtschaftliche Aspekte. Wenn die Kosten für die technische Prüfung höher sind, als der zu erwartende Gewinn, wird sich der Anbieter im Zweifel dem Kostendruck des Wettbewerbs beugen und auf letztere verzichten.
Da sie in einem etwaigen Rechtsstreit ihrer Beweislast dann nicht mehr sicher nachkommen können, nutzen Anbieter nicht selten die Machtverteilung zu ihren Gunsten aus und sperren dem Kunden, nach vorheriger Mahnung, den Anschluss. Auf Grund der wirtschaftlichen und privaten Bedeutung des Anschlusses und den hieraus resultierenden Folgen, steht der Verbraucher dann nicht selten vor der Situation, entweder er bezahlt - trotz Einwände - die Rechnung, oder er hat mittelfristig mit erheblichen Konsequenzen zu rechnen.
Dass dieses Verhalten der Anbieter unzulässig ist, zeigt schon der Wortlaut der einschlägigen Vorschrift der TKV. § 19 TKV erlaubt es zwar dem Anbieter, die Inanspruchnahme von Leistungen zu unterbinden, wenn der Kunde mit Zahlungsverpflichtungen von mindestens 75 Euro in Verzug ist. Jedoch hat eine Sperrung zu unterbleiben, wenn gegen die Rechnung begründete Einwände erhoben worden sind. Ob diese Einwendungen begründet sind, ist in einem ordentlichen Gerichtsverfahren zu prüfen. Es steht dem Anbieter nicht zu, dieses zu umgehen, indem er das Druckmittel der Sperrung des Anschlusses einsetzt (vgl. AG Erfurt, Urt. vom 31.01.2006, Az.: 5 C 44/06). Denn Sinn und Zweck der Sperrung ist den Anbieter vor der Insolvenz des Kunden zu bewahren. Zahlt der Kunde aber nur auf bestimmte Forderungen nicht, ist er ansonsten zahlungsfähig und die Parteien stehen sich als gleichwertige Vertragspartner gegenüber und streiten über Rechtspositionen. Sperrt der Anbieter einseitig den Anschluss, verstößt er gegen seine vertraglichen Fürsorge- und Treuepflichten, die alle Vertragspartner gleich welcher Vertragsart betreffen. Die Interessen der Vertragspartner dürfen nicht durch einseitige Maßnahmen über Gebühr verletzt werden. Im Verhältnis zur Höhe des streitigen Betrages beeinträchtigt die Sperre des Internet-Zugangs oftmals den Kunden in seiner persönlichen und wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit über Gebühr. Sie stellt deshalb eine unzulässige Rechtsausübung gemäß § 242 BGB dar.
Sollte sich ein Verbraucher einmal in der oben beschrieben Situation wieder finden, sollte er sich entsprechenden Rechtsrat einholen, um im Wege des einstweiligen Rechtschutzes zunächst eine zeitnahe Freischaltung seines Netzzugang zu erwirken. Die Widerholungsgefahr lässt sich im schlimmsten Fall dann nur noch im Wege einer Unterlassungsklage ausräumen. Dies ist jedoch immer eine Frage des Einzelfalls.