Zuständigkeit von ausländischen Gerichten in der EU wegen Dienstleistung übers Internet

Internet, IT und Telekommunikation
09.12.2010336 Mal gelesen
Wenn Unternehmen ihre Dienstleistungen übers Internet anbieten, interessieren sich dafür auch Verbraucher aus anderen Staaten der EU dafür. Aber was ist, wenn diese einfach nicht zahlen oder sogar selbst gegen den Unternehmer vorgehen? Muss dann der Unternehmer vor ein ausländisches Gericht ziehen? Diese Frage ging bis zum europäischen Gerichtshof.

Normalerweise brauchen deutsche Unternehmen nicht unbedingt ins EU-Ausland zu fahren, um dort ihre Forderungen gegenüber säumigen Verbrauchern einzutreiben. Die Klage kann gewöhnlich auch an dem Ort eingereicht werden, wo die Verpflichtung aus dem Vertrag erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre.

 

Aber wie sieht es bei einer Abwicklung seiner Dienstleistungen übers Internet aus? Hierzu besagt die Regelung des Art 15 Abs. 1 c EuGVVO, dass das ausländische Gericht im Mitgliedsstaat des Verbrauchers auch dann zuständig ist, soweit der Unternehmer seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit auf das betreffende Land hin "ausrichtet".

 

Hierzu haben jetzt die Richter des europäischen Gerichtshofes entschieden, dass ein "Ausrichten" nicht bereits dann vorliegt, wenn der Unternehmer seine Geschäfte online abwickelt. Vielmehr muss er hinreichend zum Ausdruck gebracht haben, dass er auch Geschäftsbeziehungen zu Verbrauchern aus den anderen Mitgliedsstaaten aufbauen möchte.

 

Dies kann sich im Einzelfall etwa daraus ergeben, dass der Unternehmer seine Dienstleistungen in mehreren namentlich genannten Mitgliedsstaaten anbietet, auf seine internationale Kundschaft verweist, eine Telefonnummer mit internationaler Vorwahl angibt oder nicht den Domänennamen seines Staates der Niederlassung verwendet.

   

Urteil des europäischen Gerichtshofes vom 07.12.2010, C-585/08 und C-144/09

   

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