Das Bundeskabinett hat am 30.11.2010 einen Entwurf zur Änderung des Widerrufsrechts beschlossen, wonach der Verbraucher künftig keinen Wertersatz für die Prüfung der Sache leisten muss.
Erforderlich wurde die erneute Änderung der gesetzlichen Bestimmungen zum Widerufsrecht durch das Urteil des EuGH vom 03.09.2009, der in diesem entschied, dass die deutschen Bestimmungen zum Widerrufsrecht, insbesondere zum Wertersatz der EU-Fernabsatzrichtlinie widersprechen.
Der am 30.11.2010 vom Bundeskabinett beschlossene Entwurf sieht vor, dass Verbraucher Wertersatz für gezogene Nutzungen und für die Verschlechterung nur leisten müssen, wenn sie die Ware in einer Art und Weise genutzt haben, die über die Prüfung ihrer Eigenschaften und Funktionsweise hinausgeht. Bei einer darüber hinausgehenden Nutzung steht dem Unternehmer weiterhin ein Anspruch auf Wertersatz zu.
Der Entwurf sieht folgendene Klausel in der Musterbelehrung vor:
"Für die Verschlechterung der Sache müssen Sie Wertersatz nur leisten, soweit die Verschlechterung auf einen Umgang mit der Sache zurückzuführen ist, der über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht. Unter "Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise" versteht man das Testen und Ausprobieren der jeweiligen Ware, wie es etwa im Ladengeschäft möglich und üblich ist."
Ob und wann der Entwurf verabschiedet wird, ist offen. Der Gesetzentwurf sieht eine Übergangsfrist von 3 Monaten vor, innerhalb derer die Unternehmer ihre Belehrungen anpassen müssen und nicht abgemahnt werden dürfen.