Namensschutz für die Bezeichnung „Freie Wähler““

Internet, IT und Telekommunikation
26.11.2010660 Mal gelesen
Ist der Namen „Freie Wähler“ rechtlich geschützt - so dass sie nicht einfach von einem Dritten für dessen Webseite als Domain verwendet werden darf? Nach Ansicht des Oberlandesgerichtes Schleswig als Berufungsinstanz kann davon keine Rede sein.

Der unter der Bezeichnung "FREIE WÄHLER Deutschland e. V." agierende Bundesverband wollte den Schutz seines Namens als geschützte Marke erreichen und klagte gegen den Inhaber der Domain "Freie-Waehler-Nordverbund.de". Dieser hatte eine Internetpräsenz unter dieser Bezeichnung. Der Verband verlangte die Unterlassung - und wollte dies im Wege der Klage durchsetzen.

 

Damit fand er jedoch bei den Richtern des Oberlandesgerichtes Schleswig kein Gehör. Diese wiesen seine Klage in ihrer Entscheidung vom 22.10.2010 als unbegründet ab. Nach ihrer Ansicht ist der Name der "Freien Wähler" nicht schutzfähig. Erst einmal fehlt es dieser wenig markanten Bezeichnung an Unterscheidungskraft. Darüber hinaus weist dieser Begriff ihrer Auffassung nach auch keine Verkehrsgeltung auf. Hierzu müssten sich viele Bürger unter dem Begriff der "Freien Wähler" den klagenden Bundesverband vorstellen. Und das ist nach Feststellung der Richter nicht der Fall.

 

Urteil des Oberlandesgericht Schleswig vom  22.10.2010 - Az.: 17 U 14/10

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