LG Hamburg sieht 15 Euro Schadensersatz pro Titel als angemessen an

Internet, IT und Telekommunikation
28.10.2010 630 Mal gelesen
Das Landgericht Hamburg hat sich vor Kurzem mit einer urheberrechtlichen Streitigkeit zu befassen, bei der es um die illegale Verbreitung von zwei Musikaufnahmen in sog. Internettauschbörsen ging (Landgericht Hamburg, Urteil vom 08.10.2010, Az.: 308 O 710/09).

Das Landgericht Hamburg hat sich vor Kurzem mit einer urheberrechtlichen Streitigkeit zu befassen, bei der es um die illegale Verbreitung von zwei Musikaufnahmen in sog. Internettauschbörsen ging (Landgericht Hamburg, Urteil vom 08.10.2010, Az.: 308 O 710/09).

Das Bestehen des Schadensersatzanspruchs wurde durch das Gericht festgestellt. Interessant an dieser Entscheidung ist die Einschätzung der Schadenshöhe und die Faktoren, die das Landgericht in dieser Entscheidung mit berücksichtigt hat.

Bei der Höhe des Schadensersatzes stellt das Gericht auf die Überlegung ab, was zwischen vernünftigen Parteien für die Nutzung der Musikaufnahmen vereinbart worden wäre. Da es hierzu keinen Tarif gibt, müsse eine fiktive Lizenzvereinbarung geschätzt werden. Hierbei berücksichtigte das Gericht, dass die Titel zum Zeitpunkt der Verbreitung durch den Beklagten bereits mehrere Jahre auf dem Mark erhältlich waren und aus diesem Grunde die Nachfrage als eher gering anzusehen ist.

Weiterhin schätzt das Gericht, dass in dem nur sehr kurzen Zeitraum des Anbietens der Musikstücke es allenfalls zu 100 Downloads pro Titel gekommen sein könnte. Unter Heranziehung des Gema-Tarif VR-OD 5 (Nutzung von Werken im Wege des Music-on-Demand zum privaten Gebrauch) sieht das Gericht 15,00 Euro pro Musiktitel als angemessenen Schadensersatz an.