Fahrerlaubnisentzug und Betäubungsmittel

Internet, IT und Telekommunikation
28.10.2010635 Mal gelesen
Neben dem Strafgericht kann auch die Fahrerlaubnisbehörde auf Grundlage der Anlage 4 zur FEV die Fahrerlaubnis entziehen, wenn sich der Inhaber der Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Eine solche Ungeeignetheit kommt unter anderem beim Umgang mit bestimmten Substanzen in Betracht. Unterschieden wird zwischen Cannabis, anderen Betäubungsmitteln, psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln und anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen.

Wer von Cannabis abhängig ist oder Cannabis regelmäßig konsumiert, ist ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeugs. Der Inhaber einer Fahrerlaubnis, der Cannabis gelegentlich konsumiert, ist dann ungeeignet, wenn er Konsum und Fahren nicht zu trennen vermag, wenn er zusätzlich Alkohol oder andere psychoaktiv wirkende Stoffe gebraucht oder wenn eine Störung der Persönlichkeit oder Kontrollverlust vorliegt. Eine gelegentliche Einnahme ist gegeben, wenn Cannabis nicht häufiger als einmal im Monat konsumiert wird.

Bei der Einnahme anderer Betäubungsmittel wird regelmäßig von einer mangelnden Eignung ausgegangen. Es kommt nicht darauf an, ob es sich um einen erstmaligen oder einmaligen Konsum gehandelt hat. Ebenso ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeugs ist, wer von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln abhängig ist oder diese missbräuchlich einnimmt. Gleiches gilt für andere psychoaktiv wirkende Stoffe.

Die in Anlage 4 zur FEV vorgenommenen Bewertungen gelten aber nur für den Regelfall, d. h. Behörden und Gerichte sind nicht daran gebunden, wenn ein atypischer Einzelfall vorliegt. Grundlage für die Beurteilung, ob im Einzelfall eine Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs gleichwohl gegeben ist, ist in der Regel ein Gutachten. Nach Entgiftung und Entwöhnung ist die Eignung wieder gegeben, wenn eine einjährige Abstinenz festgestellt werden kann. Bereits der Besitz von Betäubungsmitteln kann die Anforderung eines ärztlichen Gutachtens rechtfertigen. Für die Rechtmäßigkeit kommt es auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung an. Die Anforderung eines Gutachtens ist kein Verwaltungsakt und kann daher nicht selbständig, sondern nur im Rahmen der Entziehung der Fahrerlaubnis angefochten werden. Die Fahrerlaubnisbehörde darf bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn dieser das angeforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt.