LASIK: strenge Anforderungen an Patientenaufklärung

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15.10.20101307 Mal gelesen

Laser-Operationen am Auge zur Behandlung von Fehlsichtigkeit erfreuen sich immer größerer Beliebtheit. Werbung in TV und Print-Medien lassen den Eingriff schnell, einfach und risikoarm erscheinen. Das Oberlandesgericht Köln (OLG) hatte sich in dem seinem Beschluss vom 12. August 2008 (Az. 5 U 47/09) zugrunde liegenden Fall jedoch mit einem Sachverhalt auseinander zu setzen, bei dem der Eingriff gründlich "schief gegangen" war.

Die zum Behandlungszeitpunkt 65jähige Klägerin war auf einem Auge bereits fast erblindet. Die folgenreichen Operation wurde am anderen Auge, auf welchem noch eine Sehkraft von 0,8 bestand, durchgeführt. Der Eingriff wurde Auslöser für einen Prozess, der in Verbindung mit einer bis dahin nicht diagnostizierten Hornhauterkrankung (Map-Dot-Finger-Dystrophie) der Klägerin zum Verlust der Sehfähigkeit führte. Das OLG bestätigte die vorangegangene Entscheidung des Landgerichts, welches den behandelnden Arzt wegen Aufklärungsverschuldens zur Leistung von Schadenersatz und Schmerzensgeld verurteilt hatte. Das OLG betonte u.a., dass Verschlechterungsmöglichkeiten "in aller Deutlichkeit" hätten angesprochen werden müssen. Zudem hätte die Patientin konkret darauf hingewiesen werden müssen, dass immer Komplikationen auftreten können, die zum endgültigen oder weitgehenden Verlust des Augenlichtes führen könnten.

Das Gericht wies insbesondere darauf hin, dass es keinesfalls ausreiche, dem Patienten eine Broschüre zum Lesen zu übergeben und über das Ziel der Behandlung und über die Vorteile der Operation zu sprechen. Es sei auch nicht ausreichend, wenn darüber informiert werde, dass als Folgen des Eingriffs etwa 6 Monate lang ein trockenes Auge oder Entzündungen oder Wundheilungsstörungen auftreten und eventuell eine Nachoperation erforderlich werden könnte. Diese Aufklärung lasse "eine der Situation angemessene Darstellung der Risiken vermissen". Der Klägerin hätte ein "klares und plastisches Bild" von den möglichen Folgen und Komplikationen verschafft werden und ihr "klipp und klar" gesagt werden müssen, dass sie das Augenlicht ganz einbüßen könnte.

Das OLG bestätigte die Angemessenheit des vom LG ausgeurteilten Schmerzensgeldes in Höhe von 40.000,00 € und stützte einmal mehr das durch die Aufklärungspflicht geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht des Patienten. Damit auch Sie im Falle eines folgenschweren Aufklärungsmangels oder eines Behandlungsfehlers zu Ihrem Recht kommen, sollten Sie sich an einen auf Arzthaftungsrecht spezialisierten Rechtsanwalt wenden.

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