Wir leben seit zehn Jahren in Deutschland und ich möchte mich von meinem muslimischen Ehemann scheiden lassen. Habe ich das Recht auf Morgengabe wenn ich mich scheiden lasse?
Antwort:
Grundsätzlich hat wenn ein Vertrag zustande kommt, jeder Vertragspartner die Pflichten aus dem Vertrag zu erfüllen. Der Ehevertrag nach dem islamischen Recht mit dem Recht der Morgengabe für die Ehefrau verpflichtet den Ehemann zur Zahlung der Morgengabe, wenn die Voraussetzungen nach dem jeweiligen Heiratsrecht erfüllt sind und die Durchsetzung dieses Anspruchs in Deutschland nicht dem deutschen Recht und Gesetz und insbesondere nicht dem orde public widerspricht. Der Anspruch auf Morgengabe muss auf jeden Fall rechtzeitig und in richtiger Form dem Ehemann zugegangen sein. In bestimmten Ländern wie im Iran kann sogar der Ehemann diesbezüglich verhaftet werden, wenn er die Morgengabe nicht nach Verlangen der Ehefrau auszahlt.
Frage:
Was können Sie anhand der Entscheidung des Frankfurter Familiengerichts am 21. März 2007 über den Einfluss von Islam & Koran auf das deutsche Familienrecht mitteilen?
Antwort:
Nach der Presseveröffentlichung vom 21.03.2007 von dem Pressesprecher des Amtsgerichts Frankfurt zu einem beim Amtsgericht Frankfurt am Main (Familiengericht) laufenden Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen Antrag auf Ehescheidung ist folgendes kurz zu zitieren:
„In dem bei dem Familiengericht Frankfurt anhängigen Verfahren begehrt die Antragstellerin Prozesskostenhilfe für einen Antrag auf Ehescheidung. Die Antragstellerin, deutsche Staatsangehörige marokkanischer Herkunft, hat im Jahre 2001 in Marokko den Antragsgegner, einen marokkanischen Staatsangehörigen, „gemäß den Vorschriften des Korans“ geheiratet. Die Eheleute leben seit Mitte Mai 2006 voneinander getrennt. In einem Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz hat das Familiengericht im Juni 2006 die Ehewohnung der Antragstellerin zur alleinigen Nutzung zugewiesen. Es hat ferner dem Ehemann untersagt, die Wohnung der Antragstellerin zu betreten und sich der Wohnung bis auf eine Entfernung von 50 m zu nähern. Diese zunächst bis zum 20.12.2006 befristete Anordnung hat das Gericht mit Beschluss vom 12.01.2007 bis zum 20.06.2007 verlängert.
Die Antragstellerin beantragt die sofortige Scheidung der Ehe. Sie hält es für unzumutbar, weiter mit dem Antragsgegner verheiratet zu sein, weil sie während ihres Zusammenlebens von ihm schwer misshandelt und auch noch nach der Trennung von ihm bedroht worden sei.
Für das Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Antrag auf Ehescheidung kommt es darauf an, ob die Voraussetzungen für eine Ehescheidung gegeben sind. Die Voraussetzungen, unter denen eine Ehe geschieden werden kann, richten sich nach § 1565 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Danach kann eine Ehe geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Eine Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen. Ein Scheitern der Ehe wird nach dem Gesetz vermutet, wenn die Eheleute ein Jahr lang getrennt gelebt haben.
Für den Fall, dass die Ehegatten noch nicht ein Jahr getrennt leben, kann die Ehe nur geschieden werden, „wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellt“. An die unzumutbare Härte, die eine Ehescheidung schon vor Ablauf eines Trennungsjahres ermöglicht, sind dabei nach allgemeiner Auffassung strenge Anforderungen zu stellen. Einem Antragsteller bzw. einer Antragstellerin darf nicht zuzumuten sein, mit der Scheidung, also der Aufhebung des formalen Ehebandes, bis zum Ablauf des Trennungsjahres zu warten. Es muss sich um eine Ausnahmesituation gegenüber einem bloßen Scheitern einer Ehe handeln.
Mit dem Schreiben vom 12.01.2007 hat die zuständige Richterin zu dem Prozesskostenhilfeantrag für den Scheidungsantrag vor Ablauf des Trennungsjahres darauf hingewiesen, dass nach ihrer Bewertung die Voraussetzungen für eine Härtefallentscheidung nicht vorliegen. Sie hat dabei darauf Bezug genommen, dass die Parteien aus dem marokkanischen Kulturkreis stammen, für den es nicht unüblich sei, dass der Mann gegenüber der Frau ein Züchtigungsrecht ausübe. Sie hat vorgeschlagen, das Verfahren bis zum Ablauf des Trennungsjahres ruhen zu lassen, da sie andernfalls den Antrag auf Prozesskostenhilfe zurückweisen müsse.
Auf diesen Verfahrensvorschlag hat die Antragstellerin die Richterin mit Antrag vom 24.01.2007 wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Für die Entscheidung über diesen Antrag ist ein anderer Richter des Amtsgerichts Frankfurt am Main zuständig. In ihrer dienstlichen Erklärung zu dem Ablehnungsgesuch hat die abgelehnte Richterin ihre rechtliche Einschätzung, dass keine unzumutbare Härte im Sinne von § 1565 Abs. 2 BGB vorliege, unter Bezugnahme auf eine konkrete Koranstelle verdeutlicht. Der für die Ablehnungsentscheidung zuständige Richter hat durch nicht anfechtbare Entscheidung vom 21. März 2007 dem Ablehnungsantrag stattgegeben. Für das Ehescheidungsverfahren und die damit zusammenhängenden Folgeverfahren ist daher nach dem Geschäftsverteilungsplan des Amtsgerichts Frankfurt am Main eine andere Richterin zuständig.“