Das Zinsabkommen zwischen der EU und Monaco

EU Recht
20.09.20081237 Mal gelesen

Abkommen über die Besteuerung von Zinserträgen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Monaco

von RA/StB/FAfStR Dr. Robert Amann, LL.M. (London), München

Geltungsbereich: Fürstentum Monaco.
Rechtsgrundlagen: Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürsten¬tum Monaco über Regelungen, die denen der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen gleichwertig sind (ABl. EU Nr. L 19 v. 21.1.2005, S. 55); Absichtserklärung der Europäischen Gemeinschaft und des Fürstentums Monaco (ABl. EU Nr. L 19 v. 21.1.2005, S. 68); Beschluss des Rates v. 7.12.2004 über die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Monaco über Regelungen, die denen der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen gleichwertig sind, und über die Genehmigung und Unterzeichnung der Absichtserklärung (ABl EU Nr. L 19 v. 21.1.2005, S. 53); Entscheidung 2004/587/EG des Rates v. 19.7.2004 zum Zeitpunkt der Anwendung der Richtlinie 2003/48/EG im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen (ABl EU Nr. L 257 v. 4.8.2004, S. 7); OECD-MA; Richtlinie 2003/48/EG des Rates v. 3.6.2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen (ABl EU Nr. L 157 v. 26.6.2003, S. 38); Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3.6.2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen (Zinsinformationsverordnung - ZIV; BGBl. I 2004, S. 128; BStBl. I 2004, S. 297).
Literatur: Seiler/Lohr, Ausländische Zinseinkünfte von EU-Bürgern sind kein (Bank-)Geheimnis mehr - die EU-Zinsrichtlinie aus Sicht des BMF - Besprechung des BMF-Schreibens vom 6.1.2005 zur Zinsinformationsverordnung vom 26.1.2004, DStR 2005, S. 537.

Das Fürstentum Monaco gehört zu einer Gruppe von Drittländern, die sich mehr oder weniger freiwillig den Maßnahmen der EU zur Beseitigung des schädlichen Steuerwettbewerbs innerhalb der Gemeinschaft  - bzw. besser innerhalb Europas - jedenfalls bei der Besteuerung von Zinserträgen angeschlossen haben.

Die Gruppe von Drittländern umfasst neben Monaco folgende Länder: die Schweiz, Andorra, Liechtenstein und San Marino. Daneben haben sich alle relevanten abhängigen oder assoziierten Gebiete der Mitgliedstaaten (Kanalinseln, Isle of Man und abhängige oder assoziierte Gebiete in der Karibik) bereit erklärt die Maßnahmen der Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 03.06.2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen anwenden, d.h. entweder ein System der Auskunftserteilung anwenden oder aber während der in der Richtlinie vorgesehenen Übergangszeit unter denselben Voraussetzungen wie Belgien, Luxemburg und Österreich eine Quellensteuer zu erheben.

Vor diesem Hintergrund wurde Ende 2004 ein Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Monaco über Regelungen, die denen der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen gleichwertig sind, abgeschlossen und eine Absichtserklärung unterzeichnet. Das Abkommen soll nach seiner Ratifizierung ab dem 1.7.2005 angewendet werden. Das Abkommen und die Absichtserklärung werden im vorliegenden Beitrag besprochen. Auf einschlägige Gestaltungsmöglichkeiten wird hingewiesen.

I. Die europäische Zins-Richtlinie

Zur Erinnerung: Am 03.06.2003 erließ der Rat die Richtlinie 2003/48/EG im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen (Richtlinie 2003/48/EG des Rates v. 3.6.2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen, ABl. EU Nr. L 157 v. 26.6.2003, S. 38). Die Richtlinie wurde in Deutschland durch die am 26.1.2004 aufgrund der Ermächtigung in § 45e EStG erlassenen Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3.6.2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen (Zinsinformationsverordnung - ZIV) umgesetzt (BGBl. 2004 I S. 128, BStBl I 2004, S. 297; dazu Seiler/Lohr, DStR 2005, S. 537).

Im Ergebnis soll die Richtlinie gewährleisten, dass Zinserträge, die einer natürlichen Person in einem EU-Mitgliedstaat ausgezahlt werden, in dem diese nicht ihren Wohnsitz hat, in dem EU-Mitgliedstaat ihres Wohnsitzes nach dessen Rechtsvorschriften effektiv besteuert werden. Dazu haben sich 22 EU-Staaten, darunter Deutschland, verpflichtet einen grenzüberschreiten¬den Informationsaustausch durchzuführen. Dieser soll ab dem 1.7.2005 wie folgt ablaufen:

. Die in der Richtlinie genannten Finanzinstitute (Zahlstellen) ermitteln die Identität ihrer Kunden. Allerdings betrifft dies nur natürliche Personen. Bei ab 2004 eröffneten Konten werden neben Namen und Anschrift auch eine Steuer-Identifikationsnummer oder Geburtsdatum und -ort festgehalten;
. dann melden die Finanzinstitute der zuständigen Behörde im eigenen Land sämtliche Zinserträge ihrer Kunden aus anderen EU-Mitgliedstaaten;
. diese Kontrollmeldungen umfassen neben den Anlegerinformationen auch Bankdaten, Kontonummer sowie die Höhe der Zinserträge, mit Angaben zu den unterschiedlichen Zinsarten;
. die zuständige Behörde übermittelt die gesammelten Daten einmal jährlich an die im Wohnsitzstaat des Anlegers zuständige Behörde;
. von dort aus gelangen die Informationen zu den Finanzbehörden.

Mit Ausnahme Belgiens, Luxemburgs und Österreichs haben alle EU-Mitgliedstaaten bereits ein entsprechendes Informationssystem eingeführt. Belgien, Luxemburg und Österreich werden sich erst nach Ablauf einer Übergangszeit anschließen und bis dahin jährlich eine Quellensteuer auf die in der Richtlinie genannten Zinserträge erheben, die in den ersten drei Jahren 15 %, in den folgenden drei Jahren 20 % und danach 35 % beträgt. Sie werden 75 % der Einnahmen aus dieser Quellensteuer an die jeweiligen Wohnsitzstaaten der Anleger weiterleiten. Da die persönlichen Daten der Kontoinhaber in Belgien, Luxemburg und Österreich zwar erfasst, aber nicht weitergeleitet werden, fallen dort investierende Anleger in ihrem Wohnsitzstaat steuerlich weiterhin nicht auf, erhalten aber netto weniger auf dem Auslandskonto gutgeschrieben. Umgekehrt erhalten Belgien, Luxemburg und Österreich Kontrollmeldungen über die Zinserträge ihrer Bürger von den anderen EU-Mitgliedstaaten. Belgien, Luxemburg und Österreich können während des Übergangszeitraums jederzeit mit dem automatischen Informationsaustausch beginnen; in diesem Fall beenden sie die Erhebung der Quellensteuer und die Aufteilung der Einnahmen.

Der Belgien, Luxemburg und Österreich gewährte Übergangszeitraum endet,

. sobald die EG nach einstimmigem Beschluss des Rates mit der Schweiz, Liechtenstein, San Marino, Monaco und Andorra Abkommen über die Auskunftserteilung auf Anfrage im Sinne des OECD-Musterabkommens zum Informationsaustausch in Steuersachen vom 18.4.2002 in Bezug auf Zinszahlungen geschlossen hat und diese Länder gleichzeitig weiterhin die Quellensteuer anwenden und
. wenn der Rat einstimmig feststellt, dass sich die USA in Bezug auf Zinszahlungen zur Auskunftserteilung auf Anfrage gemäß dem vorgenannten OECD-Musterabkommen verpflichtet haben.

II. Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Monaco

Am 1.7.2004 wurde der Text eines Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Monaco über Regelungen, die denen der Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3.6.2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen gleichwertig sind (ABl. EU Nr. L 19 v. 21.1.2005, S. 55) sowie eine Absichtserklärung (Zur Absichtserklärung siehe nachfolgend III.) paraphiert. Die Absichtserklärung wurde durch Beschluss des Rates vom 7.12.2004 genehmigt (Beschluss des Rates v. 7.12.2004 über die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Monaco über Regelungen, die denen der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen gleichwertig sind, und über die Genehmigung und Unterzeichnung der Absichtserklärung, ABl. EU Nr. L 19 v. 21.1.2005, S. 53). Beide Dokumente wurden am 7.12.2004 unterzeichnet. Das Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach der letzten Bekanntgabe in Kraft.

Die Hauptelemente des Abkommens entsprechend denen des gleich gelagerten und bereits am 26.10.2004 unterzeichneten Abkommens mit der Schweiz. Das Abkommen mit Monaco sieht im Wesentlichen folgendes vor:

. eine Quellensteuer auf Zinserträge im Sinne des Abkommens und zwar in den ersten drei Jahren 15 %, in den folgenden drei Jahren 20 % und danach 35 %;
. Monaco wird 75 % der Einnahmen aus dieser Quellensteuer an die jeweiligen Wohnsitzstaaten der Anleger weiterleiten; da die persönlichen Daten der Kontoinhaber nicht weitergegeben werden, bleiben die betroffenen Anleger im Grundsatz weiterhin "anonym";
. die Möglichkeit für die betroffenen Anleger, die Quellensteuer dadurch zu vermeiden, dass sie ihr Finanzinstitut (Zahlstelle) in Monaco ausdrücklich ermächtigen, die Zinszahlungen an die nach dem Abkommen zuständige Behörde in Monaco zu melden; diese übermittelt die Informationen der zuständigen Behörde des EU-Mitgliedstaats, in dem der betreffende Anleger ansässig ist;
. einen Auskunftsaustausch auf Anfrage in Fällen von Steuerhinterziehung oder bei vergleichbaren Verstößen;
. eine Überprüfungsklausel, die es den Vertragsparteien erlaubt, später im Lichte der internationalen Entwicklungen das Funktionieren des Abkommens zu prüfen.

Das von dem Abkommen erfasste Spektrum von Zinserträgen ergibt sich aus Art. 6 des Abkommens. Danach werden zwar eine große Zahl von Zinserträgen aber nicht sämtliche Formen erfasst. Nicht erfasst werden z.B. in- und ausländische Anleihen sowie andere umlauffähige Schuldtitel, die erstmals vor dem 1.3.2001 begeben wurden oder bei denen die zugehörigen Emissionsprospekte vor diesem Datum durch die hierfür zuständigen Behörden genehmigt wurden. Zudem gilt das Abkommen nicht für andere Kapitalerträge wie z.B. Dividenden, Veräußerungsgewinne und Gewinne aus Börsentermingeschäften. Das eröffnet Raum für vielfältige Ausweichstrategien.

Da nur Konten natürlicher Personen unter das Abkommen fallen, könnte die Quellensteuer bereits durch die Zwischenschaltung einer Gesellschaft als Kontoinhaber vollständig ausgehebelt werden. Im Übrigen bietet sich eine Vermögensumschichtung von Spar- und Termineinlagen sowie Anleihen, mit Ausnahme solcher, die vor dem 1.3.2001 aufgelegt wurden und Schuldverschreibungen in andere Anlageklassen an, z.B. in Aktien oder (Renten)Indexzertifikate oder Investmentfonds, deren Anleiheanteil weniger als 15 % beträgt.

Schließlich kann die Quellensteuer noch dadurch vermieden werden, dass ein Depot zu einem kontoführenden Institut an einem Finanzplatz transferiert wird, der nicht durch entsprechende Abkommen gebunden ist, z.B. Singapur. Ein Anleger kann dazu regelmäßig innerhalb derselben Bankengruppe bleiben. Dabei ist allerdings zu beachten, dass die EG beabsichtigt, während des vorgenannten Übergangszeitraums Verhandlungen mit anderen großen Finanzplätzen aufzunehmen, die darauf abzielen, dass diese Länder ebenfalls entsprechende Quellensteuer-Regelungen einführen.

III. Die Absichtserklärung zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Monaco

Die dem Abkommen beigefügte Absichtserklärung (ABl. EU Nr. L 19 v. 21.1.2005, S. 68) sieht für den Fall, dass eine der Vertragsparteien feststellt, dass bei der Durchführung des Auskunftsaustauschs wesentliche Unterschiede bestehen, die dazu führen, dass das Abkommen nicht in offensichtlich ausgewogener Weise angewandt wird, vor, dass die Vertragsparteien unverzüglich Konsultationen aufnehmen, um festzulegen, wie die Gleichbehandlung wiederhergestellt werden kann. Die Europäische Kommission soll dem Rat umgehend über diese Konsultationen berichten und die Maßnahmen vorschlagen, die zur Wiederherstellung der Gleichbehandlung nötig sind. In der Zwischenzeit soll jedes neue Auskunftsersuchen nach Art. 12 des Abkommens (Auskunftsaustausch bei Steuerbetrug), das gleicher Art ist, wie das Ersuchen, das die Konsultationen ausgelöst hat, im Rahmen der genannten Konsultationen geprüft werden.

Falls ein wesentlicher Unterschied zwischen dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/48/EG und dem Anwendungsbereich des Abkommens bezüglich dessen Art. 4 (Definition der Zahlstelle) und Art. 6 (Definition der Zinszahlung) festgestellt wird, sollen die Vertragsparteien unverzüglich Konsultationen aufnehmen, um sicherzustellen, dass die Gleichwertigkeit der in dem Abkommen festgelegten Regelungen gewahrt bleibt.

Schließlich erklärt sich die Europäische Gemeinschaft in der Absichtserklärung bereit, gemeinsam mit der Regierung von Monaco die Voraussetzungen zu prüfen, unter denen ein Ausbau des Handels mit bestimmten Finanzinstrumenten und Versicherungsdienstleistungen zwischen Monaco und der Gemeinschaft möglich wäre, sobald feststeht, dass die geltenden aufsichtsrechtlichen Vorschriften sowie die Maßnahmen zur Überwachung der betroffenen monegassischen Wirtschaftsbeteiligten geeignet sind, das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts in diesem Bereich zu gewährleisten. In Einklang mit der Außenpolitik der Gemeinschaft im Falle vergleichbarer Forderungen in der Vergangenheit müsste sich demnach jedes etwaige Abkommen darauf stützen, dass Monaco den für die betreffenden Sektoren bereits geltenden und künftigen gemeinschaftlichen Besitzstand übernimmt und anwendet. Vorzusehen ist außerdem, dass Monaco z. B. in den Bereichen Wettbewerb und Steuern andere bereits geltende und künftige Regeln anwendet, die für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes in den betreffenden Sektoren zweckdienlich sind.

IV. Zusammenfassung

Die steuerlichen Vorzüge des Standorts Monaco für Unternehmen und für vermögende Privatpersonen werden durch das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Monaco über Regelungen, die denen der Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3.6.2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen gleichwertig sind, kaum geschmälert. Eine Quellensteuer auf Zinserträge von EU-Bürgern, die auf von diesen bei monegassischen Bankniederlassungen geführten Konten gezahlt werden, kann mit Hilfe zahlreiche Ausweichgestaltungen völlig legal vermieden werden. Das Abkommen erscheint dadurch als zahnloser Tiger. Es wird kaum zu nennenswerten Zusatzeinnahmen der EU-Finanzminister führen. Da grundsätzlich keine Meldung persönlicher Daten an den Wohnsitzstaat zu befürchten ist, wird das Abkommen vermutlich auch keine Präventivwirkung hinsichtlich künftiger Kontoeröffnungen in Monaco entfalten.

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