Immobilienkauf in der Türkei, Tipps und Hinweise - Rechtsanwälte Bonn

EU Recht
29.07.2013814 Mal gelesen
Die Türkei ist wirtschaftlich im Aufschwung. Auch Ausländer können Immobilien erwerben. Der Kauf durch Ausländer hat seinen Niederschlag in 2644 Grundbuch-Gesetz § 35 gefunden.

Sofern Sie ihr ein Ferienhaus in der Türkei erwerben wollen, sollten Sie sich vor einer Ortsbesichtigung  informieren. Es sollte ein Wertgutachten erstellt werden. Lassen Sie sich Photos vom  Objekt zusenden. Informieren Sie sich vor allem über die (wahren) Eigentumsverhältnisse.

Sollte ein Makler eingeschaltet worden sein, sollten Sie sich die Auftragserteilung durch den Eigentümer vorlegen lassen. 

Achtung! Es ist nicht unüblich, dass der Eigentümer gar nicht weiß, dass die Immobile durch den Makler angeboten wird.

Reisen Sie zudem nicht mit Bargeld. Sie können bereits in Deutschland bei den verschiedenen türkischen Banken ein Konto eröffnen. In der Türkei können Sie dann  über das  Geld verfügen. Hat man sich von der Immobilie überzeugt und sich zum Kauf der Immobilie entschlossen, sollten auch folgende Punkte beachtet werden.

Konsultieren Sie einen Rechtsanwalt. Auch wenn hierdurch zunächst Kosten entstehen sollten. Vertrauen Sie nicht den Zusagen eines Verkäufers bzw. Maklers. Sollten Sie in der Türkei eigenständig Rechtsanwälte einschalten wollen, empfehlen wir auch hier möglichst detailreiche Erkundigungen einzuholen, falls irgendwie machbar. 

In Deutschland bedürfen die Kaufverträge über Grundstücke gemäß § 311b BGB der notariellen Beurkundung. Sitzen Sie jedoch in der Türkei vor dem Notar und schließen einen "Kaufvertrag" ab, so liegt darin lediglich ein Verkaufsversprechen des Verkäufers vor. Das eigentliche Geschäft vollzieht sich in der Türkei jedoch beim Grundbuchamt.

Bei einer Erklärung vor einem Notar kann der Verkäufer ungehindert das Eigentum an einen Dritten übertragen. Eine erfolgreiche Vermittlung liegt nur dann vor, wenn Sie als Eigentümer im Grundbuch eingetragen sind.

Der  Grundbuchbeamte überprüft nicht, ob der Kaufpreis überteuert ist. Hier gilt Vertragsfreiheit, d.h. alles was sich im rechlichen Rahmen hält, kann vereinbart werden.

Sind Ausländer am Kauf beteiligt, muss zunächst eine Prüfung stattfinden, ob der Kauf der Immobile gültig ist und der Ausländer das Eigentum erwerben darf. Wird die Eigentumserlangung durch das Grundbuchamt bei einer späteren Überprüfung abgelehnt und Sie haben bereits die Kaufsumme bezahlt, müssen Sie den Kaufpreis möglicherweise einklagen. Hier kann ein vertragliches Rücktrittsrecht vereinbart werden. Auch zu diesem Zeitpunkt sollten Sie keine Zahlungen tätigen.

Die Prüfung  der Zulässigkeit des Eigentumserwerbs durch das Grundbuchamt kann mehrere Monate dauern. Während Sie zu dieser Zeit wieder in Deutschland sind, können Sie den Ablauf des Verfahrens nicht verfolgen. In dieser Zeit besteht somit ein erhebliches Risiko.

Rechtsanwälte Sagsöz&Euskirchen, Bonn in Kooperation mit Av. Melis Ersöz/  Istanbul/ Türkei

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