Produkte- und Ersatzteilrecht nach Schweizer Recht - Teil 2

EU Recht
22.11.20064127 Mal gelesen
Der Beitrag setzt den Fachartikel des Verfassers vom Oktober 2006 fort.
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3. Produktehaftung bei Ersatzteilen
Im Zusammenhang mit Ersatzteilen tauchen bei der Produktehaftung eine Reihe von Einzelfragen auf. Dies betrifft zunächst die Frage, in welchem Umfang der Verkäufer zur Bevorratung von Ersatzteilen für die von ihm veräußerte Ware verpflichtet ist (a). Sodann stellt sich das Problem, wie Ersatzteile im Rahmen der Produktehaftung zu bewerten sind. Zweifelhaft sind in diesem Bereich insbesondere Fallkonstellationen, bei denen ein mangelhaftes Ersatzteil zur Beschädigung des Gesamtprodukts führt (sog. Weiterfresserschäden) (b).
 
a) Verpflichtung zur Bereithaltung von Ersatzteilen
Aus den gesetzlichen Vorschriften lassen sich nicht ohne weiteres konkrete Verpflichtungen zur Bevorratung von Ersatzteilen ableiten. Auch die Rechtsprechung hat sich mit der Problematik - soweit ersichtlich - bislang kaum beschäftigt.[1] Fehlt somit eine vertragliche Vereinbarung - etwa in Form eines Wartungs- oder Supportvertrages - sind die Verpflichtungen des Verkäufers aus den allgemeinen Regelungen des Obligationenrechts abzuleiten. Dabei ist Besonderheiten des Einzelfalls angemessen Rechnung zu tragen.
(aa) Bereithaltung im Rahmen der Gewährleistung
Der Verkäufer wird regelmäßig versuchen, sich seiner Gewährleistungsverpflichtungen durch die - in der Regel - kostengünstigere Nachbesserung zu entledigen. Bei Verträgen, die dem UN-Kaufrecht unterliegen, ist er zur Nachbesserung sogar ausdrücklich verpflichtet. Gleiches gilt im Rahmen des Werkvertragsrechts (Art. 368 Abs. 2 OR).
Will der Verkäufer nicht mit der Mängelbeseitigung in Verzug geraten und hierdurch eine sekundäre Schadensersatzverpflichtung auslösen, muss er sicherstellen, dass er kurzfristig über die notwendigen Ersatzteile verfügt. Je nach Art des Ersatzteiles kann hierzu eine Bevorratung von Ersatzteilen erforderlich sein. Selbstverständlich kann die Sicherstellung der Nachbesserungsverpflichtung aber auch durch entsprechende vertragliche Verpflichtung des jeweiligen Vorlieferanten des Verkäufers erfolgen.
Umgekehrt kann gefragt werden, ob nicht auch die Vorhaltung eines gewissen Sicherheitsbestandes von Ersatzteilen beim Käufer verlangt werden kann. Eine solche Verpflichtung könnte sich insbesondere aus einer Schadensminderungsverpflichtung (Art. 44 Abs. 1 OR) des Käufers für den Fall ergeben, dass der Käufer aufgrund eigener Disposition eine besondere Gefahrenlage schafft. Dies dürfte insbesondere im Bereich der just-in-time Produktion zu bejahen sein: Richtet der Käufer seinen Produktionsprozess auf eine Weise ein, die zwangsläufig dazu führt, dass es bei mangelhaften Lieferungen zu einer Betriebsunterbrechung kommt, so wird der Käufer jedenfalls bei Großserien verpflichtet sein, einen gewissen Warenbestand vorzuhalten, um eine Betriebsunterbrechung ausschließen zu können.
(bb) Bereithaltung außerhalb der Gewährleistung
Auch außerhalb der Gewährleistung wird in der Literatur eine Verpflichtung des Lieferanten zur Bevorratung von Ersatzteilen unter Heranziehung des Grundsatzes von Treu und Glauben oder über eine ergänzende Auslegung bestehender Lieferverträge hergeleitet.[2] Danach soll der Teileproduzent grundsätzlich zur Bevorratung von Ersatzteilen verpflichtet sein. Die Dauer des Bevorratungszeitraum soll sich dabei je nach Produkt und den sonstigen Besonderheiten des Einzelfalls unter anderem nach der gewöhnlichen Lebensdauer des zu ersetzenden Teils, dem Wert des Gesamtprodukts, dessen Abnutzungsdauer und der Verfügbarkeit von Beschaffungsalternativen richten. So kann bei allgemein verfügbarer Katalogware ohne Hinzutreten von Besonderheiten vom Lieferanten eine Bevorratung wohl nicht verlangt werden.
Allgemein ist davon auszugehen, dass sich der Hersteller bei Einstellung der Serienproduktion seiner Ersatzteillieferverpflichtung dadurch entziehen kann, dass er seine Kunden rechtzeitig auf die Einstellung der Belieferung hinweist und diesem die Gelegenheit zu einer letzten Bestellung gibt. Insbesondere bei elektronischen Bauteilen wird aufgrund der kurzen Entwicklungszyklen eine langfristige Bereitstellung gleichbleibender Ersatzteile ohne gesonderte vertragliche Vereinbarung nicht verlangt werden können.
Im Ergebnis ist insbesondere auf Käuferseite dringend anzuraten, die Dauer der Verpflichtung zur Belieferung mit Ersatzteilen im Liefervertrag zu regeln.
b) Ersatzteile als "Produkt" im Sinne der Produkthaftung
Grundsätzlich gelten für den Vertrieb von Ersatzteilen gegenüber anderen Kaufgegenständen hinsichtlich der Produkthaftung keine Besonderheiten. Als Lieferant unterliegt der Hersteller von Ersatzteilen grundsätzlich den allgemeinen Regelungen über die Produktehaftung. Greift jedoch der Mangel vom Ersatzteil auf das Gesamtprodukt über, können sich besondere Schwierigkeiten ergeben, die in der Literatur unter dem Stichwort der Weiterfresserschäden diskutiert werden.
(aa) Vertragliche Produktehaftung
Führt der Einbau eines Ersatzteils zu einem Schaden am Gesamtprodukt, stellt sich die Frage, ob es sich bei dem beschädigten oder zerstörten Gesamtprodukt um einen unmittelbaren Schaden im Sinne von Art. 208 Abs. 2 OR mit der Folge einer verschuldensunabhängigen Haftung oder um einen mittelbaren Schaden gem. Art. 208 Abs. 3 OR handelt. Übereinstimmend wird der Fall, in dem der Defekt eines Einzelteils zur Zerstörung der Kaufsache insgesamt führt, als unmittelbarer Schaden angesehen, während die Frage für Schäden an anderen Rechtsgütern, insbesondere für Schäden an anderen Gegenständen als der Kaufsache selbst, umstritten ist.[3] Da sich bei der Ersatzteillieferung das Pflichtenprogramm des Verkäufers ausschließlich auf das Ersatzteil erstreckt, sprechen wohl die besseren Gründe dafür, durch das Ersatzteil verursachte Schäden am Gesamtprodukt als mittelbaren Schaden zu qualifizieren, dessen Ersatz nur bei Verschulden des Verkäufers geschuldet ist.
Für das UN-Kaufrecht ergeben sich demgegenüber für Ersatzteile keine Besonderheiten.
(bb) Deliktische Produktehaftung
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts stellt die Lieferung einer mangelhaften Sache an sich keine widerrechtliche Handlung dar. Dies gilt nach Auffassung des Bundesgerichts selbst dann, wenn sich der Mangel nach Übergabe der Kaufsache vergrößert und den Wert der Kaufsache zusätzlich vermindert. Erst wenn der Mangel auf Rechtsgüter außerhalb der Kaufsache übergreift, kommt nach Auffassung des Bundesgerichtes eine deliktische Haftung in Betracht.[4] Da bei der Lieferung eines Ersatzteil ein gesonderter Kaufvertrag geschlossen wird, dürfte abweichend von den bisher entschiedenen Weiterfresser-Fällen ein Rückgriff auf das allgemeine Deliktsrecht auch wegen der Verletzung des Eigentums am Gesamtprodukt ausnahmsweise zulässig sein.[5]
(cc) Haftung nach dem PrHG
Nach Art. 2 PrHG gilt als Hersteller des Produkts im Sinne des Gesetzes auch der Teileproduzent. Der Teilehersteller ist folglich gegenüber dem Verbraucher bei Vorliegen eines fehlerhaften Teilprodukts ebenso in der Haftung wie der Hersteller des Gesamtprodukts. Wird nur einer von beiden vom Geschädigten in Anspruch genommen, richtet sich der Ausgleich zwischen den Parteien nach den allgemeinen Regeln des Rückgriffs bei Solidarhaftung (Art. 50f OR), insbesondere nach dem Grad des Mitverschuldens bzw. der Mitverursachung.
Wie oben festgestellt findet das PrHG grundsätzlich keine Anwendung, wenn ein im Gesamtprodukt eingebautes Teil zu einer Schädigung des Endprodukts selbst führt, da das PrHG keine Regelungen über die am Produkt selbst entstandenen Schäden treffen will. Nach der herrschenden Literaturansicht gilt diese Einschränkung jedoch nicht, wenn das Endprodukt durch ein nachträglich eingebautes Ersatzteil beschädigt wird. Dann gilt das Ersatzteil als eigenes Produkt im Sinne von § 1 PrHG, so dass der Teilehersteller für Ersatzteile insgesamt wie der Produzent eines Gesamtproduktes haftet.[6]
 
4. Andere besondere Produkte
a) Elektrizität
Die Elektrizität ist in den Produktbegriff des PrHG ausdrücklich mit einbezogen (Art. 3 Abs. 1 lit. b PrHG). Als Produktfehler im Sinne des PrHG kommen bei der Elektrizität sowohl Schwankungen der Stromstärke als auch der Spannung in Betracht. Als fehlerhaft wird man eine solche Schwankung jedoch erst dann ansehen können, wenn die berechtigten Erwartungen des Konsumenten an eine gleichbleibende Stromstärke bzw. Spannung nicht mehr erfüllt werden. Bei besonders sensiblen Endgeräten wird der Verwender gehalten sein, entsprechende Vorkehrungen gegen die üblichen Schwankungen von Spannung und Stromstärke zu treffen.[7]
Umstritten ist demgegenüber, ob auch die Unterbrechung der Stromlieferung als Fall eines Produktfehlers im Sinne von § 1 PrHG angesehen werden kann. Die wohl überwiegende Auffassung der Literatur geht davon aus, dass bei der Nichtlieferung eines Produkts der Anwendungsbereich des PrHG nicht eröffnet ist.[8] Vielmehr ergeben sich die Haftungsfolgen in diesem Fall aus den allgemeinen Verzugsregeln.
b) Software
Ob Software als Produkt im Sinne des PrHG anzusehen ist, dürfte zumindest zweifelhaft sein. Eine Sonderregelung, wie sie für die Elektrizität getroffen wurde, fehlt im PrHG. Software selbst kann nicht als bewegliche Sache und damit nicht als Produkt im Sinne von Art. 3 PrHG angesehen werden.[9] Dagegen spricht insbesondere die Möglichkeit, Programme ohne jegliche Verkörperung auf einem Datenträger online herunterzuladen. Die Haftungsfolgen für fehlerhafte Software sind somit in erster Linie auf vertraglicher Ebene zu lösen.
 
5. Schlussbemerkung
Der kurze Überblick über die verschiedenen, sich teils überlagernden Haftungssysteme und ihre unterschiedlichen Voraussetzungen verdeutlicht, dass auch durch die EG-Produkthaftungsrichtlinie eine Rechtsvereinheitlichung und -vereinfachung bisher auch nicht ansatzweise erzielt werden konnte. Eine zusätzliche Komplizierung ergibt sich bei internationalen Sachverhalten, die bei Nutzung der durch die Handelsliberalisierung eröffneten Chancen kaum vermeidbar sind: Tritt der von einem Produkt verursachte Schaden in einem anderen Land ein, so hat dies zur Folge, dass dem Geschädigten ein beschränkte Wahlrecht hinsichtlich dem anwendbaren Recht zusteht: Er kann zwischen dem Recht, in dem die schädigende Person ihre Niederlassung oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat und dem Recht des Staates, in dem der Geschädigte das Produkt erworben hat, wählen (Art. 135 Abs. 1 IPRG). Der aktuelle Zustand ist damit aus Verbrauchersicht durch eine wenig konsumentenfreundliche Unübersichtlichkeit hinsichtlich der anwendbaren Haftungsregime gekennzeichnet. Umgekehrt besteht für den Produzenten die Gefahr sich bei der Erschließung neuer Märkte[10] unüberschaubaren Haftungsrisiken auszusetzen. Diese Gefahr kann durch ein strenges Qualitätssicherungssystem sowie sorgfältige Formulierung von Vertriebs- oder Lieferverträgen, Instruktionen und Warnhinweisen zwar reduziert, letztlich aber nie völlig gebannt werden.
 
Rückfragen können Sie gerne an Herrn Rechtsanwalt Bäuerle unter baeuerle@rechtsanwaltskanzlei-heidelberg.de richten.

[1] Für das deutsche Recht: Ullrich/Ulbrich, Das Bevorraten von Ersatzteilen, BB 1995, 371ff.
[2] So für das deutsche Recht Ullrich/Ulbrich, a.a.O., S. 371 m.w.N.
[3] Ein Überblick über die Diskussion findet sich bei Honsell, a.a.O., § 15 VIII 2.
[4] Das Bundesgericht geht zwar grundsätzlich davon aus, dass die vertragliche Haftung und die deliktische Haftung in Konkurrenz stehen. Bei einer Schädigung der Kaufsache selbst geht das Bundesgericht jedoch nicht von der Widerrechtlichkeit der Schädigung aus, BGE 119 II 128. Auch der deutsche Bundesgerichtshof läßt einen Rückgriff auf das Deliktsrecht im Hinblick auf Schäden an der Kaufsache nicht zu.
[5] Soweit ersichtlich ist ein solcher Fall bisher weder in der Schweiz noch in Deutschland gerichtlich entschieden worden.
[6]Hess, Art. 1 PrHG, Rdnr. 72.
[7] Graf von Westphalen, a.a.O., § 61 Rdnr. 22.
[8] a.A. Hess, Art. 4 Rdnr. 119 mit Nachweisen zur Gegenansicht
[9] Im einzelnen ist aber strittig, ob die auf einem Datenträger verkörperte Software nicht doch als Sache im Sinne des PrHG anzusehen ist. Darüber hinaus wird diskutiert, ob nicht wenigstens Standardsoftware als Produkt im Sinne von Art. 3 PrHG angesehen werden muss, vgl. zum Ganzen Graf von Westphalen, a.a.O., § 61 Rdnr. 43ff., Hess. a.a.O., Art. 3 Rdnr. 45ff.
[10] Dies gilt selbstverständlich in besonderem Maße für die Risiken beim Markteintritt in den USA.