Die Haftung des Insolvenzverwalters

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09.08.201946 Mal gelesen
Während des Insolvenzverfahrens werden Ihnen als Unternehmer oder Verbraucher Insolvenzverwalter zur Seite gestellt. Diese haben im des Insolvenzverfahren große Handlungsbefugnisse....

Während des Insolvenzverfahrens werden Ihnen als Unternehmer oder Verbraucher Insolvenzverwalter zur Seite gestellt. Diese haben im des Insolvenzverfahren große Handlungsbefugnisse. Zum Teil kann nur durch diese Befugnisse das Insolvenzverfahren ordnungsgemäß ausgeführt werden. Durch diesen Befugnisse steht der Insolvenzverwalter und seine Handlungen fast ausnahmslos bei allen Beteiligten Parteien in der Kritik. 

 

Grundsätzlich ist Ihm wenig vorwerfbar ist, wofür er Kritik erntet, trotzdem haftet er den Beteiligten Parteien auf Schadensersatz, wenn er eine seiner Pflichten verletzt. Er kann so auch persönlich durch die Beteiligten in Anspruch genommen werden.

 

Der Insolvenzverwalter, der vorläufige Insolvenzverwalter, der Treuhänder und der Sachwalter sind den Insolvenzschuldnern und -gläubigern zum Schadensersatz verpflichtet, wenn Sie die Pflichten der Insolvenzordnung schuldhaft verletzten. Daneben können auch die Geschäftsleiter bei Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung haftbar gemacht werden, soweit sie eine Pflicht aus dem Insolvenzverfahren verletzen. Es lässt sich so zwischen zwei wesentlichen Pflichtverletzungen unterscheiden, die eine Haftung begründen.

 

  • Verwalter sind dazu verpflichtet die Insolvenzmasse optimal zu verwerten. Der Verkauf eines Gegenstandes zu einem unter dem Wert liegenden Preis ist pflichtwidrig. Der Insolvenzverwalter haftet persönlich und ist zum Schadensersatz verpflichtet, wenn dieses Eintritt.

 

  • Insolvenzverwalter sind dazu verpflichtet, Forderungen/Ansprüche durchzusetzen. Es muss eine sorgfältige Analyse des Risikos einer gerichtlichen Durchsetzung des Anspruches vollzogen werden. Der Insolvenzverwalter haftet persönlich und ist zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er Ansprüche nicht durchsetzt oder verjähren lässt.

 

Wenn Sie nun zu dem Schluss gekommen sind, dass auch Sie als Insolvenzgläubiger oder -schuldner durch eine Pflichtverletzung des Insolvenzverwalters einen Schaden erlitten haben, wie zum Beispiel das Nichterfüllen einer Verbindlichkeit trotz Möglichkeit, so steht ihnen ein Schadensersatz sowohl als Gläubiger, als auch als Schuldner gegen den Insolvenzverwalter zu.

 

Lassen Sie sich unbedingt beraten, ob in Ihrem Fall eine Haftung des Insolvenzverwalters in Frage kommt. So können Sie als Schuldner weitere Forderungen beglichen werden oder als Gläubiger Verluste verringern. In beiden Fällen stehen wir Ihnen immer für die Beratung und die Geltendmachung Ihres Schadensersatzes zur Seite. Rufen Sie uns daher an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, wir helfen Ihnen gerne weiter.