Restschuldbefreiung bereits nach drei Jahren erlangen.

Insolvenzverfahren
17.07.2020153 Mal gelesen
Am 01.07.2020 beschlossener Gesetzentwurf sieht Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens auf drei Jahre vor.

Mit dem Referentenentwurf eines Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens soll die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2019/1023 über Restrukturierung und Insolvenz für den Bereich Entschuldung in deutsches Recht umgesetzt werden.

Ausfluss dieses Gesetztesentwurfes ist, dass alle Verbraucher, Einzelunternehmer und Selbständige, die ab dem 01.10.2020 einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellen, die Restschuldbefreiung bereits nach drei und nicht - wie bisher - erst nach sechs Jahren erlangen können. Weiterhin gilt selbstverständlich, dass eine Erlangung der Restschuldbefreiung davon abhängt, dass kein Versagensgrund vorliegt. Jedoch wird auf besondere Voraussetzungen wie die Deckung der Verfahrenskosten oder die Erfüllung von Mindestbefriedigungsanforderungen verzichtet.

Für Verbraucher soll diese Verkürzung zunächst befristet bis zum 30.06.2025 gelten.

Da diese Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens nicht dazu führen soll, dass der/die Schuldner/in im Falle einer späteren erneuten Verschuldung schneller zu einer zweiten Entschuldung kommt, wird die derzeitige zehnjährige Sperrfrist für ein zweites Restschuldbefreiungsverfahren auf elf Jahre erhöht. Es unterliegt dann auch einer Laufzeit von fünf Jahren.

Für zwischen dem 17. Dezember 2019 und dem 30. September 2020 beantragte Insolvenzverfahren gilt eine Übergangsregelung mit abgestuften Laufzeiten. Es besteht in diesen Fällen aber weiterhin die Möglichkeit, bei Vorliegen aller Voraussetzungen eine vorzeitige Restschuldbefreiung nach drei oder fünf Jahren zu erlangen. In geeigneten Fällen kann ein umgesetzter Insolvenzplan die Insolvenz auch auf nur ein Jahr verkürzen.

 

In allen relevanten Fällen ist mithin jetzt zu prüfen, ob mit der Stellung eines Insolvenzantrags bis zum 01.10.2020 gewartet werden kann. Aber auch in Fällen, in denen erst vor Kurzem eine Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wurde, kommt ggf. eine Rücknahme des Antrags in Betracht, um eine längere Laufzeit zu vermeiden.

Diese Neuregelung ermöglicht es allen Betroffenen - gerade in der aktuellen Pandemie-Situation - sich innerhalb eines überschaubaren Zeitraums wirtschaftlich zu erholen. Lassen Sie sich gerne beraten.

 

Rechtsanwältin R. Bindner-Reichel