Ihr Schadensersatzanspruch gegen den Versicherer bei nicht erreichen des Pfändungsschutzes

Kündigung von Bausparverträgen
29.04.201944 Mal gelesen
Grundsätzlichbesteht ein Pfändungsschutz für Altersrenten und das darin enthaltene Vermögen. Sie haben das Recht dazu Ihre Altersvorsorge/Lebensversicherung in eine pfändungssichere Altersrente durch den Versicherer umwandeln zu lassen. Diese Umwandlung ist Rückwirkend möglich...

 

Grundsätzlichbesteht ein Pfändungsschutz für Altersrenten und das darin enthaltene Vermögen. Sie haben das Recht dazu Ihre Altersvorsorge/Lebensversicherung in eine pfändungssichere Altersrente durch den Versicherer umwandeln zu lassen. Diese Umwandlung ist Rückwirkend möglich. Somit können Sie auch kurz vor der Auszahlung laufender Versicherungen für diese einen Pfändungsschutz erreichen.

 

Der Versicherer darf eine Beratung und Aufklärung zur Umwandlung nicht verweigern, unterlassen oder verzögern. Er ist dazu verpflichtet Ihnen Angebote zu machen, die für das Erreichen eines Pfändungsschutzes geeignet sind. Der Versicherer verletzt diese Pflichten, wenn Ihnenunpassende Angebote angebotenwerden oder die Umwandlung nicht zugelassen wird. Dieses geschieht in den aller meisten Fällen im Zusammen hang mit Äußerungen wie "wunschgemäß"oder "wie besprochen". Hierdurch wird ihnen eingeredet, dass das Angebot dem Wunsch des Pfändungsschutzes nachkommt, aber in Wirklichkeit doch pfändbar ist.

 

Die Versicherungen beraten oftmals nicht Pflichtgemäß, Fehlerhaft und Verzögern die Umwandlung. Grade wenn die ursprüngliche Versicherung kurz vor dem Ablaufdatum steht verzögern die Berater die Umwandlung. Hierdurch wird ein Pfändungsschutzes gar nicht oder erst zu spät ermöglicht, wodurch für die Pfändung schon auf die Versicherung zugegriffen wurde.  Der Schaden und Verlust, der Ihnen dadurch entsteht muss vom Versicherer beglichen werden. Daneben muss er Ihnen, neben der Rückzahlung der Schäden, auch einen insolvenzfesten Versicherungsvertrag anbieten, der schon in Höhe des Schadensbespart ist.Auch wenige Tage vor Ablauf der Versicherungsperiode oder der Insolvenzantragstellung ist dieses möglich.

 

Vor einer Einlegung eines Insolvenzantrag über Ihr eigenes Vermögen, sollten sie sich unbedingt beraten lassen. Es muss begutachtet werden, ob pfändbare Versicherungen vorliegen und ob eine Umwandlung dieser in pfändungssichere Versicherungen in Frage kommt. Selbst dann, wenn der Umwandlungsantrag kurz vor Ablauf der Versicherungsperiode eingereicht wurde und nach Ablauf der Versicherungsperiode unterschrieben wurden.Wenn der von ihnen begehrte Pfändungsschutzes durch Umwandlung wegen dem Versicherer nicht oder zu spät erreicht wurde, können sie nur so den Schadensersatzanspruch geltend machen.

 

Sollten Sie sich daher über die Möglichkeiten der Umwandlung informieren wollen oder einer Schadensersatz gegen das Versicherungsunternehmen geltend, so steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Hermann Kaufmann für die Beratung zur Seite und kann ihnen den Rechtsweg für den Schadensersatz ebnen.