Prozesskostenhilfe für den klagenden Insolvenzverwalter

Prozesskostenhilfe für den klagenden Insolvenzverwalter
23.08.2013580 Mal gelesen
Profitieren weniger die Gläubiger, als mehr der Insolvenzverwalter vom Ausgang eines Prozesses, ist es dem Insolvenzverwalter nach Ansicht des Oberlandesgerichts Oldenburg nicht zuzumuten, von den Gläubigern einen Kostenvorschuss zu erbeten; ihm ist in diesem Falle Prozesskostenhilfe zu gewähren.

Ein Insolvenzverwalter begehrt Prozesskostenhilfe für einen Anfechtungsprozess. Der Insolvenzverwalter hat die vorhandene Insolvenzmasse mit 879,27 ? beziffert, die Masseverbindlichkeiten, einschließlich seiner Vergütung mit etwa 4.754,62 ?, wovon etwa 500,- ? auf die Gerichtskosten des Insolvenzgerichts entfallen.

Das Landgericht lehnte die Bewilligung der Prozesskostenhilfe für den Insolvenzverwalter ab.

Der Insolvenzverwalter selber sei der zentrale Profiteur des Verfahrens, soll er dann doch auch die Kosten hierfür vorschießen. Ihm könne keine Prozesskostenhilfe gewährt werden.

Die sofortige Beschwerde des Insolvenzverwalters gegen den die Prozesskostenhilfe verweigernden Beschluss hatte vor dem Oberlandesgericht Erfolg.

Es sei anerkannt, dass der Insolvenzverwalter eine im öffentlichen Interesse liegende Aufgabe wahrnimmt und jede seinen Gebührenanspruch einschränkende Norm an der vom Grundgesetz gewährleisteten Berufsfreiheit zu messen ist. Diese öffentliche Aufgabe sei selbst dann anzuerkennen, wenn durch die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Vermögenswerte zur Masse gezogen werden sollen, die unmittelbar den Insolvenzgläubigern zugute kommen, sondern wenn der Insolvenzverwalter dadurch erst in die Lage versetzt werden soll, das Verfahren durchzuführen.

Mit dem Amt des Insolvenzverwalters betraue der Staat freiberuflich tätige Personen, die es nicht kündigen können, die ein erhebliches Haftungsrisiko eingehen und darauf angewiesen sind, die Vergütung für ihre Tätigkeit aus der Insolvenzmasse zu entnehmen. Mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit sei es nicht vereinbar, einen Staatsbürger beruflich in erheblichem Maße zu öffentlichen Aufgaben zu verpflichten, ohne ihm ein angemessenes Honorar zu gewähren. Ebenso wenig sei es dem Insolvenzverwalter zuzumuten, die Prozesskosten aufzubringen, wenn der Prozesserfolg hauptsächlich ihm selbst zugute kommen soll.

Mit der Anfechtung von nach der Insolvenzordnung anfechtbaren Rechtshandlungen nimmt der Insolvenzverwalter eine ihm mit seinem Amt übertragene Aufgabe wahr. Selbst wenn der aus der Anfechtung zu erzielende Erlös wegen der vorweg zu befriedigenden Kosten des Verfahrens und der sonstigen Masseverbindlichkeiten nicht zu einer Verteilung an die Insolvenzgläubiger führt, besteht das Amts des Insolvenzverwalters mit den daraus folgenden Pflichten fort, solange die Kosten des Verfahrens gedeckt sind.

Der Insolvenzverwalter habe zu Recht darauf hingewiesen, dass die Aufbringung der Kosten den Insolvenzgläubigern nicht zumutbar ist. Daher komme es nicht darauf an, ob einige Gläubiger in der Lage wären, einen Kostenvorschuss zu leisten. Ist die Kostentragung unzumutbar, so ist der Insolvenzverwalter nicht einmal gehalten, die Gläubiger nach deren Leistungsbereitschaft zu befragen.

Da nach der im Rahmen der Prozesskostenhilfebewilligung ausreichenden summarischen Prüfung eine hinreichende Erfolgsaussicht bestehe und Anhaltspunkte für eine Mutwilligkeit nicht ersichtlich seien, war die beantragte Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

(Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss vom 18.10.2010; 6 W 117/10

Vorinstanz: Landgericht Oldenburg, Beschluss vom 29.09.2010)

 

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