Setzt die Mutter eines Kindes nichtverheirateter Eltern ihre selbständige Tätigkeit trotz Kinderbetreuung nach der Geburt fort, handelt es sich um eine überobligatorische Tätigkeit; so das OLG München (16 UF 1643/05). Dies ist wichtig für Unterhaltsanprüche gegen den Vater des Kindes. Bei der Gewinnermittlung sind dabei auch die Kosten für Umsatzprovisionen freier Mitarbeiter, die die Mutter wegen der Kinderbetreuung beschäftigen muss, Abzugsposten. Der Vater muss also demnach höheren Unterhalt bezahlen.

20.06.20061608 Mal gelesen