Erweiterte Beurkundungspflicht bei Grundstückskäufen

Kündigung von Bausparverträgen
11.08.2020161 Mal gelesen
Das Oberlandesgericht Köln entschied am 16. Mai. 2019 (Az. 19 U 207/18), dass solch ein städtebaulicher Durchführungsvertrag mitbeurkundet werden müssen.

Grundstückskäufe werden mit einem Grundstückskaufvertrag zwischen dem Grundstücksveräußerer und dem Grundstückserwerber abgeschlossen. Eine Wirksamkeitsvoraussetzung ist, dass solche Grundstückskaufverträge eine notarielle Beurkundung nach § 311 b Abs. 1 Satz 1 BGB benötigen. Die notarielle Beurkundung stellt eine gesetzliche Formerfordernis dar und dient der Rechtssicherheit im Rechtsverkehr. Dabei werden die entsprechenden Verträge oder Urkunden vom Notar in einer Niederschrift abgefasst, den Beteiligten vorgelesen, von diesen genehmigt und in Anwesenheit des Notars unterzeichnet.

 

Falls zwischen einem Grundstückskaufvertrag und weiteren Verträgen (wie z.B. einem  städtebaulichen Durchführungsvertrag) eine rechtliche Einheit besteht und sollten die Verträge miteinander stehen und fallen, sind diese weiteren Verträge ebenfalls notariell zu beurkunden. Dies gilt selbst dann, wenn der mit dem Grundstückskaufvertrag verbundene Vertrag für sich genommen nicht beurkundungsbedürftig wäre.

 

Zuletzt entschied das Oberlandesgericht Köln in seiner Entscheidung vom 16. Mai. 2019 (Az. 19 U 207/18), dass solch ein städtebaulicher Durchführungsvertrag (Ein Vertrag, welches den Käufer verpflichtet eine Bebauung im Sinne des abgemachten Vorhabens vorzunehmen.) mitbeurkundet werden muss, da dieser gleichzeitig eine Wirksamkeitsvoraussetzung für den Grundstückskauf war.

 

Bei Grundstückskäufen bzw. Grundstücksverkäufen stehen wir Ihnen mit unserer Kanzlei gerne zur Seite, um diese gegebenenfalls zu überprüfen und deren Wirksamkeit zu gewährleisten.