Schadensersatz und Haftung des Maklers

Kündigung von Bausparverträgen
14.05.2019251 Mal gelesen
Durch einen Maklervertrag ist Ihnen der Makler dazu verpflichtet Kaufinteressenten zu präsentieren und ihnen alle Gebote weiterzuleiten und in zutreffender Weise darzulegen. Wenn er dieses unterlässt handelt er Pflichtwidrig...

Durch einen Maklervertrag ist Ihnen der Makler dazu verpflichtet Kaufinteressenten zu präsentieren und ihnen alle Gebote weiterzuleiten und in zutreffender Weise darzulegen. Wenn er dieses unterlässt handelt er Pflichtwidrig. Auch das Verheimlichen von Angeboten oder wenn Vermarktungsbemühen nicht vorliegen ist eine Pflichtverletzung des Maklers präsent. Der Makler muss Ihnen daraufhin den nicht erzielten Gewinns ersetzten. 

 

Grade wenn Ihr Makler die Immobilie kauft besteht die Frage, ob er seinen Pflichten nachgekommen ist und alles für den Verkauf getan hat. Hat Ihr Makler den Wunsch Ihre Immobilie zu erwerben, wird er meistens nicht alles unternehmen, um die Immobilie zu verkaufen. Hierdurch kann er Ihre Immobile zu einem günstigeren Preis kaufen unter dem eigentlichen Wert erwerben. Wenn der Makler diesen Anschein macht, so handelt er Pflichtwidrig. Für Sie bestehen dann die Möglichkeiten einer Rückabwicklung des Kaufvertrages oder eines Schadensersatzes wegen des geringeren Kaufpreises. 

 

Daneben sind Sie nicht verpflichtet die Provision des Maklers zu zahlen, wenn der Makler selbst Ihre Immobilie erwirbt. Die Maklergebühr können Sie daraufhin unabhängig von einem Schadensersatzanspruch zurückverlangen, sobald der Makler die Immobilie erwirbt. 

 

Sollten Sie sich eine gezahlte Maklerprovision wehren wollen oder einen Schadensersatz gegen den Makler geltend machen wollen, so steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Hermann Kaufmann für die Beratung zur Seite und kann ihnen den Rechtsweg für den Schadensersatz ebnen.