Über die Bedeutung des Doktortitels

Hofeigenschaft im landwirtschaftlichen Erbrecht
27.11.2019101 Mal gelesen
Der Bundesgerichtshof (BGH) über die wirtschaftliche und rechtliche Tragweite des Doktortitels im Handelsrecht und Namensrecht in den jeweiligen Berufsgruppen.

Auch heutzutage hat der Doktortitel noch Bedeutung, und nicht nur Großeltern messen dem "Dr." standrechtliche Bedeutung zu, sondern auch jüngere Generationen glauben fest an die fachliche Kompetenz des Doktors. Bis heute ist der Titel in vielen, vor allem akademischen Berufen weiter Einstellungsvoraussetzung. 

Ob der Titel aber tatsächlich etwas über die generelle Kompetenz des Betroffenen aussagt, mag für gewisse Berufsgruppen fraglich sein. Denn die Themenarbeiten beschäftigen sich mit winzigen Einzelproblemen, die deshalb so winzig sind, weil sich in hunderten von Jahren niemand mit dem Thema bisher auseinandergesetzt haben darf. Gott sei Dank hilft uns der oberste deutsche Gerichtshof mit seiner Einschätzung weiter. 

Namensrechtliche Bedeutung

Im Gegensatz zur früheren Rechtslage hat der Doktortitel heute kaum mehr namensrechtliche Bedeutung. Denn er ist heutzutage kein Namensbestandteil mehr, sondern ein sogenannter Namenszusatz. Bis auf das Recht, den Titel im Namen tragen zu dürfen, erlangt man also keine weiteren Privilegien.

Das war früher indes anders. Daher konnte die Ehefrau von Doktor Müller sich Frau "Doktor Müller" nennen. Heute hat Frau Müller von der akademischen Laufbahn ihres Ehemannes dagegen - rein namensrechtlich - keinen Vorteil mehr. Auch erben kann man einen Doktortitel daher heute nicht mehr. 

Bedeutung für die Firma

"Dr. Müller Rechtsanwaltskanzlei" - Der Doktortitel eines Beteiligten kann aber Bestandteil seiner handelsrechtlichen Firma werden. Als Bestandteil dieser Firma ist er möglicherweise sogar eintragungsfähig, kann mithin im Handelsregister geführt werden. Wenn Herr Dr. Müller als Kaufmann tätig wird, kann er sich "Dr. Müller e.K." nennen, oder seine Gesellschaft "Dr. Müller GbR". Für Partnerschaftsgesellschaften gilt dies nach dem Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG) ebenso.

Der BGH entschied bereits früh, dass durch den Zusatz keine Irreführung der beteiligten Verkehrskreise über die Eignung der Betroffenen entstehen darf. Es kann sich also tatsächlich nur jemand "Dr. Müller eK" nennen, der tatsächlich selbst einen solchen Doktortitel führt oder, bei Beteiligung mehrerer in einer Gesellschaft, mindestens einer der beteiligten Namensgeber einen Doktortitel innehat. 

Fortführung des Doktortitels

Dieser soeben beschriebene "Grundsatz der Firmenwahrheit" wird allerdings durchbrochen. Denn das Handelsgesetzbuch erkennt seit seiner Liberalisierung durch eine Reform vor gut 20 Jahren auch das Interesse der Freiberufler an, einen bereits bestehenden Namen beizubehalten. 

So ist anerkannt, dass wenn Herr Müller und Herr Maier die "Müller und Partner Gesellschaft" gründen, Herr Maier diese nach Ausscheiden des Herrn Müller dennoch unter diesem Namen weiterführen kann. Denn seine Kunden haben mit diesem Namen jahrelang korrespondiert und eine Änderung des Namens würde womöglich Vertrauen verringern.

Firmenbeständigkeit als Grundsatz

Ob dieser "Grundsatz der Firmenbeständigkeit" auch die Fortführung eines Doktortitels in der Firma erlaubt, ist dagegen nicht so eindeutig. Der Bundesgerichtshof entschied zur alten Fassung des Handelsgesetzbuches ganz grundsätzlich, dass eine erhebliche Täuschung jedenfalls dann vorliege, wenn durch den Doktortitel der Eindruck entstünde, ein promovierter Akademiker sei Geschäftsinhaber und seine besonderen wissenschaftlichen Kenntnisse würden daher auf dem jeweiligen Fachgebiet die Güte der angebotenen Leistungen mitbestimmen. 

Ob im konkreten Einzelfall eine Irreführung vorliegt, muss - so der BGH erst letztes Jahr - dennoch stets im jeweiligen Einzelfall anhand der konkreten Berufsgruppe entschieden werden. 

Was sagt der BGH?

Das führt dazu, dass die Richter eine Flickenteppich-artige Rechtsprechung zur Bedeutung des Doktortitels in den verschiedenen Berufsgruppen aufzustellen begonnen haben. Die Frage: Wo sagt der Doktortitel tatsächlich etwas über die besondere fachliche Kompetenz aus und wo ist er, salopp gesagt, nur Dekoration? So entschied der Senat für eine Maklerfirma: Der Doktortitel hat zusätzliche Bedeutung, eine Fortführung ohne tatsächlich promovierte Beteiligte sei eine Irreführung. 

Für eine Gruppe von Wirtschaftsprüfern beurteilte er dies indes anders. Denn die bedürften ohnehin der öffentlichen Bestellung, die nur bei persönlicher und fachlicher Eignung erfolge. Auch etwa bei vereidigten Buchprüfern sage der Doktortitel aus demselben Grund nichts über zusätzliche Qualifikationen aus. Fazit: Eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft darf den Doktortitel eines ausgeschiedenen Partners auch dann weiterführen, wenn niemand von ihnen promoviert ist.