Erkaufte Treue - nachvertragliches Wettbewerbsverbot gegen Entschädigungszahlung?

Gesellschafterstreit in der GmbH - Kündigung, Ausschluss, Einziehung, Abberufung und Amtsniederlegung
21.09.201726 Mal gelesen
Im Falle eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots stellt sich häufig die Frage, ob dem Geschäftsführer aufgrund der Einschränkung seiner beruflichen Laufbahn ein Anspruch auf eine Entschädigungszahlung zusteht:

Nachvertragliches Wettbewerbsverbot schützt vor Konkurrenz aus dem eigenen Stall

Ein Wettbewerbsverbot soll nach deutschem Recht verhindern, dass ein Geschäftsführer mit seinem eigenen Unternehmen in Konkurrenz tritt.

Grundsätzlich endet ein solches Wettbewerbsverbot stets mit dem Ausscheiden des Geschäftsführers. Häufig liegt es jedoch im berechtigten Interesse der Gesellschaft, dass der Geschäftsführer nicht unmittelbar nach seinem Ausscheiden mit seinem exklusiven Know-How und den internen Betriebskenntnissen in ein Konkurrenzunternehmen wechselt.

Da das Gesetz ein solches nachvertragliches Wettbewerbsverbot nicht vorsieht, wird ein entsprechender Konkurrenzschutz in der Praxis regelmäßig vertraglich vereinbart. Häufig stellt sich hierbei die Frage, ob dem Geschäftsführer aufgrund der Einschränkung seiner beruflichen Laufbahn ein Anspruch auf eine Entschädigungszahlung zusteht.

Gesetzlicher Entschädigungsanspruch für Handlungsgehilfen

Diese Frage kommt nicht von ungefähr. Das Handelsgesetzbuch sieht für den Fall eines Wettbewerbsverbots zu Lasten eines Handlungsgehilfen vor, dass diesem für die Dauer des Verbots eine Entschädigung zu zahlen ist. Die Höhe der Entschädigung muss dabei mindestens der Hälfte des zuletzt bezogenen Gehalts entsprechen.

Ausgehend von dieser Regelung, wird in der Wirtschaftspraxis oftmals vertreten, dass auch dem Geschäftsführer eine solche Karenzentschädigung zustehen müsste, selbst wenn ein solcher vertraglich nicht geregelt wurde.

BGH lehnt Anwendung auf Geschäftsführer ab

Eine solche analoge Anwendung der handelsrechtlichen Vorschriften auf den ausscheidenden Geschäftsführer wird vom Bundesgerichtshof allerdings in ständiger Rechtsprechung abgelehnt. Zuletzt hatten die Bundesrichter in einem Beschluss vom 7. Julis 2008 endgültig festgestellt, dass eine Karenzentschädigung des Geschäftsführers ohne ausdrückliche vertragliche Vereinbarung niemals angenommen werden kann.

Ist ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart, welches jedoch keinerlei Aussage zur Frage nach einer Entschädigung trifft, kann daraus auch mit Hinweis auf die Regelungen des Handelsgesetzbuches kein Anspruch auf Karenzentschädigung hergeleitet werden.

Vertragliche Vereinbarung bleibt möglich

Selbstverständlich bleibt es den Parteien jedoch überlassen, einen Entschädigungsanspruch vertraglich zu vereinbaren. Hierbei liegt es bei den Beteiligten, die Höhe eines solchen Entschädigungsanspruchs auszuhandeln. Sie sind nicht an die Vorgaben des Handelsgesetzbuchs gebunden. Die Gesellschaft kann sich durch eine solche Vereinbarung die nachvertragliche Treue des Geschäftsführers erkaufen.

Während sich das Ausscheiden für einen Geschäftsführer richtig lohnen kann, könnte es für die Gesellschaft mit etwas Pech teuer werden, wenn sie einen hohen Verschleiß an Geschäftsführern hat. Auch deshalb sollte auf beiden Seiten auf eine genau formulierte und möglichst konkret an die Umstände angepasste Vereinbarung geachtet werden. Andernfalls könnte der Geschäftsführer seinen Anspruch verlieren, oder das gesamte Wettbewerbsverbot unwirksam werden.

 

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