OLG Karlsruhe kippt Koppelungsklausel im Geschäftsführeranstellungsvertrag

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25.04.201765 Mal gelesen
Bei Geschäftsführern muss zwischen ihrer Organstellung und ihrem Anstellungsverhältnis unterschieden werden. Dies führt u.a. dazu, dass auch nach der Abberufung des Geschäftsführers das Anstellungsverhältnis weiterbesteht. Der Anstellungsvertrag muss also separat gekündigt werden.

Daher ist es inzwischen gängige Praxis, dass in Anstellungsverträge eine sog. Koppelungsklausel eingebaut wird. Diese Klausel besagt, dass mit der Abberufung des Geschäftsführers auch der Anstellungsvertrag beendet wird, ohne dass eine gesonderte Kündigung dafür notwendig ist.

Bei solchen Koppelungsklauseln ist Vorsicht geboten. Mit Urteil vom 25. Oktober 2016 hat das OLG Karlsruhe entschieden, dass eine Koppelungsvereinbarung in einem Geschäftsführeranstellungsvertrag mit einer GmbH, die die sofortige Beendigung des Anstellungsvertrags mit Zugang der Bekanntgabe des Abberufungsbeschlusses vorsieht, unwirksam ist (Az.: 8 U 122/15).

Eine derartige Klausel berücksichtige nicht die Mindestkündigungsfrist nach § 622 BGB. Danach kann eine Kündigungsfrist von weniger als vier Wochen nicht wirksam vereinbart werden, so das OLG Karlsruhe. Eine solche Koppelungsvereinbarung könne auch nicht einschränkend dahingehend ausgelegt werden, dass die Beendigung nicht sofort nach Bekanntgabe der Abbestellung als Geschäftsführer erfolgen soll, sondern erst nach der gesetzlichen Mindestkündigungsfrist eintritt.

"Das OLG hat bei dieser Entscheidung die Koppelungsvereinbarung als eine durch die Gesellschaft vorformulierte Vertragsbedingung angesehen und die entsprechenden gesetzlichen Regelungen für AGB und Formularklauseln angewandt. Derartige vorformulierte Klauseln dürften sich in einer ganzen Reihe von Anstellungsverträgen finden. Daher könnte das Urteil weitreichende Bedeutung haben", sagt Rechtsanwalt Markus Jansen, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht und Partner bei der Kanzlei AJT.

Gesellschaften sind daher gut beraten, die Anstellungsverträge mit ihren Geschäftsführern noch einmal zu prüfen oder bei neuen Verträgen keine unwirksamen Klauseln einzubauen. "Spannend ist auch die Frage, ob die AGB-Kontrolle auch bei anderen Verträgen mit Vorständen Anwendung finden wird. Dementsprechend sollten Verträge mit den leitenden Organen überprüft werden", so Rechtsanwalt Jansen.

 

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